Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

851 H 
46. 
Regierungsblatt 
für das 
  
Königreich Würtiemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Dienstag, den 31. Dezember 1907. 
  
Inhalt: 
Bekanntmachung des Ministeriums des Inmern, betreffend die Deutsche Arzneitaxe für das Jahr 1908. Vom 
28. Dezember 1907. 
  
Bekanntmachung des Ministerinms des Innern, 
betreffend die Deutsche Arzueitaxe für das Jahr 1908. 
Vom 23. Dezember 1907.7) 
Nachstehend wird die Deutsche Arzneitaxe 1908 zur Nachachtung bekannt gegeben. 
Bezüglich der Gewährung von Preisnachlässen wird, soweit nicht besondere Verein- 
barungen bestehen, folgendes vorgeschrieben: 
1) Bei Arzneilieferungen an öffentliche Anstalten und Kassen und an solche Vereine 
und Anstalten, welche der öffentlichen Armenpflege dienen, findet, wenn der Tax- 
betrag der vierteljährlichen Lieferung 20 J übersteigt, bei Bezahlung binnen 
3 Monaten nach übergabe der Rechnung ein Abzug von 10 % statt, insoweit 
dadurch der Rechnungsbetrag nicht unter 20 1 herabsinkt. 
  
— — — 
*) Sonderabdrücke der Arzneitaxe in Buchform, das gebundene Exemplar zum Preis von 1 4 20 3 
(Porto wird mit 20 W besonders berechnet), können von der Druckerei des Regierungsblatts (Buchdruckerei 
Chr. Scheufele in Stuttgart, Christophstr. 26) bezogen werden.
	        
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