Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

83 
10. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württiemberg. 
  
  
  
Ausgegeben Stuttgart, Montag den 18. März 1907. 
  
  
  
Inhalt: 
Königliche Verordnung, betreffend Abänderung der Königlichen Verordnung vom 21. Oktober 1895 über die 
fung und Bestellung öffentlicher Feldmesser und die Ausführung der Vermessungsarbeiten. Vom 23. 
bruar 1907. — Verfügung des Justizministeriums, betreffend die Anlegung von Mündelgeld bei der 
emeindesparkasse Schwenningen. Vom 4. März 1907. — Verfügung des Ministeriums des Innern, be- 
treffend die Bekämpfung der Reblaus. Vom 1. März 1907. — Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Viehseuchenumlage für das Jahr 1907. Vom 5. März 1907. 
  
Königliche Verordunng, 
betreffend Abänderung der Königlichen Verordnung vom 21. Gktober 1895 über die prüfung und 
Hestellung öffentlicher Feldmesser und die Ausführung der Vermessungsarbeiten. 
Vom 23. Februar 1907. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums verordnen und verfügen Wir, 
wie folgt: 
I. Die Königliche Verordnung vom 21. Oktober 1895, betreffend die Prüfung und 
Bestellung öffentlicher Feldmesser und die Ausführung der Vermessungsarbeiten (Reg. Bl. 
S. 301), wird in nachstehenden Punkten abgeändert: 
1. Der § 8 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
„Kandidaten, welche auf Grund der Erstehung der an der Abteilung für 
Bauingenieurwesen der Technischen Hochschule in Stuttgart eingerichteten 
geodätischen Diplomprüfung sich den Grad eines Diplomingenieurs erworben
	        
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