Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Besuchs eines solchen Kurses nach dem als Anlage 1 abgedruckten Formular aus- 
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zustellen. — 
Untersuchungen, bei denen Rebstöcke zur Bloßlegung und Entnahme von Wurzeln ange- 
schlagen oder entwurzelt werden müssen (Wurzeluntersuchungen), dürfen, von besonderen 
Fällen abgesehen, nur Personen übertragen werden, welche einen solchen Lehrkurs mit Erfolg 
besucht und sich unter Leitung erprobter Sachverständiger praktische Erfahrungen in diesem 
Zweige des Ausfsichtsdienstes erworben haben. Bei der Vornahme von Wurzelunter- 
suchungen ist stets ausreichende Vorsorge gegen die Verschleppung der Reblaus aus etwa 
aufgedeckten Verseuchungen zu treffen. 
2. AMufsichtskommislläre. 
86. 
Zum Zweck der ständigen Beaufsichtigung der Rebpflanzungen im ganzen Lande 
werden vier Aufsichtsgebiete gebildet. 
Es umfaßt 
das J. Aufsichtsgebiet 
die Oberamtsbezirke: Böblingen, Cannstatt, Eßlingen, Gmünd, Leonberg, Ludwigsburg, 
Schorndorf, Stuttgart Stadt und Amt, Waiblingen und Welzheim; 
das II. Aufsichtsgebiet 
die Oberamtsbezirke: Aalen, Backnang, Besigheim, Brackenheim, Crailsheim, Ellwangen, 
Gaildorf, Gerabronn, Hall, Heidenheim, Heilbronn, Künzelsau, Marbach, Maulbronn, 
Mergentheim, Neckarsulm, Neresheim, Ohringen, Vaihingen und Weinsberg; 
das III. Aufsichtsgebiet 
die Oberamtsbezirke: Balingen, Calw, Freudenstadt, Geislingen, Göppingen, Herrenberg, 
Horb, Kirchheim, Nagold, Neuenbürg, Nürtingen, Oberndorf, Reutlingen, Rottenburg, 
Nottweil, Spaichingen, Sulz, Tübingen und Urach; 
das IV. Aufsichtsgebiet 
die Oberamtsbezirke: Biberach, Blaubeuren, Ehingen, Laupheim, Leutkirch, Münsingen, 
Navensburg, Riedlingen, Saulgau, Tettnang, Tuttlingen, Ulm, Waldsee und Wangen. 
Für jedes dieser Gebiete wird vom Ministerium des Innern ein Aufsichtskommissär 
und für den Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter ernannt.
	        
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