Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

— 4 — 
e) Ist der Einkaufspreis für 10 g oder eine geringere Menge 
für die Preisberechnung maßgebend, so wird in allen Fällen 
der um die Hälfte erhöhte Betrag in Ansatz gebracht. 
3. Zu dem nach Maßgabe der Nr. 2 angesetzten Betrage 
wird für Verpackung und Fracht ein Zuschlag von 0,15.4 auf 1 kg. 
oder ein geringeres Gewicht als 1 kg berechnet. Dieser Zuschlag. 
wird bei denjenigen Waren, bei welchen der Einkaufspreis für 1 kg 
für die Preisberechnung maßgebend ist, auf 0,50 4 erhöht, wenn sie 
in besonders in Rechnung gestellten Gefäßen geliefert werden; dies gilt 
jedoch nicht bei folgenden, meist in größeren Mengen bezogenen Waren: 
Acetum, Acetum pyrolignosum crudum, Acida cruda, Adeps 
suillus, Calcaria chlorata, Glycerinum, Kalium carbonicum 
crudum, Oleum Jecoris Aselli, Oleum Lini, Oleum Olivarum, 
Oleum Olivarum commune, Oleum Pini, Oleum Rapae, Oleum 
Terebinthinae, Sapo kalinus venalis, Spiritus, Vaselinum. 
4. Dem nach Nr. 2 und 3 angesetzten Betrage werden für 
Schneiden und Zerstoßen eines Arzneimittels 0,75 4Ká0, für Herstellung 
eines mittelfeinen oder feinen Pulvers 2,00 “4 zugerechnet. 
Ist nach Nr. 2 unter a) der Einkaufspreis für 10 8 oder eine 
geringere Menge für die Preisberechnung maßgebend, so beträgt dieser 
Zuschlag 0,10 “. 
5. Die Preise für galenische Arzueimittel setzen sich — unbe- 
schadet der nachstehend unter k, 1, m aufgeführten Ausnahmen — 
zusammen aus den nach Nr. 2 bis 4 und Nr. 6 bis 7 berechneten 
Preisen der zur Herstellung des galenischen Arzneimittels verwendeten 
Arzneimittel und aus den nachstehend bestimmten Vergütungen für die 
erforderlichen Arbeiten (Defektur-Arbeiten). Maßgebend ist die Her- 
stellungsmenge von 1 kg; bei solchen galenischen Arzneimitteln, welche 
von Apotheken mittleren Geschäftsumfanges in Mengen unter 1 kg her- 
gestellt zu werden pflegen, ist die Menge von 100 8g maßgebend. 
Bei den unter c, d, g, h, i, 1 aufgeführten Arten von galenischen 
Arzneimitteln wird zur Ausgleichung des bei der Herstellung sich er- 
gebenden durchschnittlichen Materialverlustes von 10 vom Hundert dem 
berechneten Preise ein Neuntel desselben zugeschlagen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.