Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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5) Die Bezirksobmänner haben dem zuständigen Aufsichtskommissär vor Beginn 
ihrer Begehungen einen Arbeitsplan über die Reihenfolge derselben mitzuteilen, 
sowie auf Verlangen den Aufsichtskommissär in die Weinberge ihres Auffichts- 
bezirkes zu begleiten, ihm Auskunft zu erteilen und ihn bei etwaigen Unter- 
suchungsarbeiten nach Tunlichkeit zu unterstützen. 
11. 
Die Bezirksobmänner erhalten für ihre Mühewaltung und ihre Auslagen eine 
Entschädigung aus der Staatskasse, deren Betrag von dem Ministerium des Innern 
festgesetzt wird. 
4. Prtekommissionen. 
– 12. 
Zum Zweck der ständigen Beaufsichtigung der Rebpflanzungen in den einzelnen 
Gemeindebezirken ist in jeder weinbautreibenden Gemeinde eine Ortskommission zu bilden. 
Die Ortskommission hat aus mindestens drei im Weinbau erfahrenen Mitgliedern 
zu bestehen. Jedem Mitglied ist ein bestimmter Teil des Gemeindebezirks als ständiger 
Aufsichtskreis zuzuteilen, dessen räumliche Ausdehnung in der Regel 50 Hektar nicht 
überschreiten soll. 
Die Kommissionsmitglieder haben aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit 
einen Vorstand zu wählen, welcher die Geschäfte der Kommission zu leiten und dieselbe 
nach außen zu vertreten hat. 
§ 13. 
Die Feststellung der Zahl der Kommissionsmitglieder, deren Wahl, sowie die Zu- 
teilung der Aufsichtskreise an die einzelnen Mitglieder erfolgt durch den Gemeinderat, 
in zusammengesetzten Gemeinden durch den Gesamtgemeinderat. Bei der Wahl sollen 
solche Personen berücksichtigt werden, die in einem Lehrkurs (§ 5 Abs. 1) ausgebildet 
worden sind. 
Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds hat der Gemeinderat die Ortskommission 
durch die sofortige Wahl eines neuen Mitglieds zu ergänzen. 
über die erfolgte Bestellung und die jeweilige Ergänzung einer Ortskommission ist 
sofort von der Ortspolizeibehörde eine Anzeige, welche die Namen des Vorstands und 
der übrigen Mitglieder der Kommission, sowie die ihnen zugeteilten, nach Gewand und 
Flächengehalt näher zu bezeichnenden Aufsichtskreise enthält, an das Oberamt zu erstatten.
	        
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