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5) Die Bezirksobmänner haben dem zuständigen Aufsichtskommissär vor Beginn
ihrer Begehungen einen Arbeitsplan über die Reihenfolge derselben mitzuteilen,
sowie auf Verlangen den Aufsichtskommissär in die Weinberge ihres Auffichts-
bezirkes zu begleiten, ihm Auskunft zu erteilen und ihn bei etwaigen Unter-
suchungsarbeiten nach Tunlichkeit zu unterstützen.
11.
Die Bezirksobmänner erhalten für ihre Mühewaltung und ihre Auslagen eine
Entschädigung aus der Staatskasse, deren Betrag von dem Ministerium des Innern
festgesetzt wird.
4. Prtekommissionen.
– 12.
Zum Zweck der ständigen Beaufsichtigung der Rebpflanzungen in den einzelnen
Gemeindebezirken ist in jeder weinbautreibenden Gemeinde eine Ortskommission zu bilden.
Die Ortskommission hat aus mindestens drei im Weinbau erfahrenen Mitgliedern
zu bestehen. Jedem Mitglied ist ein bestimmter Teil des Gemeindebezirks als ständiger
Aufsichtskreis zuzuteilen, dessen räumliche Ausdehnung in der Regel 50 Hektar nicht
überschreiten soll.
Die Kommissionsmitglieder haben aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit
einen Vorstand zu wählen, welcher die Geschäfte der Kommission zu leiten und dieselbe
nach außen zu vertreten hat.
§ 13.
Die Feststellung der Zahl der Kommissionsmitglieder, deren Wahl, sowie die Zu-
teilung der Aufsichtskreise an die einzelnen Mitglieder erfolgt durch den Gemeinderat,
in zusammengesetzten Gemeinden durch den Gesamtgemeinderat. Bei der Wahl sollen
solche Personen berücksichtigt werden, die in einem Lehrkurs (§ 5 Abs. 1) ausgebildet
worden sind.
Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds hat der Gemeinderat die Ortskommission
durch die sofortige Wahl eines neuen Mitglieds zu ergänzen.
über die erfolgte Bestellung und die jeweilige Ergänzung einer Ortskommission ist
sofort von der Ortspolizeibehörde eine Anzeige, welche die Namen des Vorstands und
der übrigen Mitglieder der Kommission, sowie die ihnen zugeteilten, nach Gewand und
Flächengehalt näher zu bezeichnenden Aufsichtskreise enthält, an das Oberamt zu erstatten.