Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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zeigen, welche sich auf Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen Bestimmungen beziehen, 
sind außerdem sofort dem Oberamt zur weiteren Einleitung vorzulegen. 
Das Protokoll ist dem Aufsichtskommissär des Gebiets, dem Bezirksobmann, sowie 
dem in § 2 Abs. 2 bezeichneten Sachverständigen (Oberleiter oder Abteilungsführer) bei 
ihrer dienstlichen Anwesenheit in der Gemeinde oder sonst auf deren Verlangen zur 
Einsichtnahme vorzulegen. Auch wird von demselben der Oberamtsvorstand von Zeit zu 
Zeit, wenn möglich bei der Vornahme von Dienstgeschäften in der Gemeinde, Einsicht 
nehmen. 
8 18. 
Die Anzeigen der Ortskommissionsmitglieder über Erscheinungen an den Reben 
(8 15 Ziff. 1), welche als bestimmte Anzeichen der Reblauskrankheit anzusehen sind, oder 
aus welchen überhaupt die Art der Erkrankung sich mit Bestimmtheit nicht erkennen läßt, 
sind von der Ortspolizeibehörde unverzüglich mittels Protokollauszugs dem Aussichts- 
kommissär des Gebiets unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Oberamts und des Bezirks- 
obmanns mitzuteilen (vergl. § 21 Abs. 3). 
Die Anzeigen in den Fällen des § 15 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 sind dem Bezirks- 
obmann dann zu übermitteln, wenn unter den obwaltenden Verhältnissen eine nähere 
Untersuchung durch den Bezirksobmann geboten erscheint. 
6. Rolonnenweise Begehung der Rebpflanzungen. 
§ 19. 
Zur Ergänzung der Tätigkeit des ständigen Aufsichtspersonals werden während der 
für die Reblausuntersuchung günstigen Jahreszeit Personen, welche die Befähigung zu 
Wurzeluntersuchungen besitzen (vergl. § 5) in entsprechender Anzahl zu Kolonnen unter 
einem Sachverständigen (Oberleiter oder Abteilungsführer) vereinigt, welche unbeschadet 
der in der Umgebung von Seuchenherden gebotenen besonderen Maßregeln alle dem 
Weinbau dienenden Rebpflanzungen, unter Vornahme einer entsprechenden Zahl von 
Wurzeluntersuchungen besonders an verdächtigen Stellen, in regelmäßiger Wiederkehr in 
der Weise zu begehen haben, daß jede Rebpflanzung nach längstens 8 Jahren wieder an 
die Reihe kommt. In gefährdeten Gegenden ist die Zeitfolge der Begehungen nach 
Bedarf zu verkürzen, während sie für Rebpflanzungen, welche vereinzelt außerhalb eines 
geschlossenen Weinbaugebiets liegen, verlängert werden kann. Für die Tätigkeit dieser
	        
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