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zeigen, welche sich auf Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen Bestimmungen beziehen,
sind außerdem sofort dem Oberamt zur weiteren Einleitung vorzulegen.
Das Protokoll ist dem Aufsichtskommissär des Gebiets, dem Bezirksobmann, sowie
dem in § 2 Abs. 2 bezeichneten Sachverständigen (Oberleiter oder Abteilungsführer) bei
ihrer dienstlichen Anwesenheit in der Gemeinde oder sonst auf deren Verlangen zur
Einsichtnahme vorzulegen. Auch wird von demselben der Oberamtsvorstand von Zeit zu
Zeit, wenn möglich bei der Vornahme von Dienstgeschäften in der Gemeinde, Einsicht
nehmen.
8 18.
Die Anzeigen der Ortskommissionsmitglieder über Erscheinungen an den Reben
(8 15 Ziff. 1), welche als bestimmte Anzeichen der Reblauskrankheit anzusehen sind, oder
aus welchen überhaupt die Art der Erkrankung sich mit Bestimmtheit nicht erkennen läßt,
sind von der Ortspolizeibehörde unverzüglich mittels Protokollauszugs dem Aussichts-
kommissär des Gebiets unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Oberamts und des Bezirks-
obmanns mitzuteilen (vergl. § 21 Abs. 3).
Die Anzeigen in den Fällen des § 15 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 sind dem Bezirks-
obmann dann zu übermitteln, wenn unter den obwaltenden Verhältnissen eine nähere
Untersuchung durch den Bezirksobmann geboten erscheint.
6. Rolonnenweise Begehung der Rebpflanzungen.
§ 19.
Zur Ergänzung der Tätigkeit des ständigen Aufsichtspersonals werden während der
für die Reblausuntersuchung günstigen Jahreszeit Personen, welche die Befähigung zu
Wurzeluntersuchungen besitzen (vergl. § 5) in entsprechender Anzahl zu Kolonnen unter
einem Sachverständigen (Oberleiter oder Abteilungsführer) vereinigt, welche unbeschadet
der in der Umgebung von Seuchenherden gebotenen besonderen Maßregeln alle dem
Weinbau dienenden Rebpflanzungen, unter Vornahme einer entsprechenden Zahl von
Wurzeluntersuchungen besonders an verdächtigen Stellen, in regelmäßiger Wiederkehr in
der Weise zu begehen haben, daß jede Rebpflanzung nach längstens 8 Jahren wieder an
die Reihe kommt. In gefährdeten Gegenden ist die Zeitfolge der Begehungen nach
Bedarf zu verkürzen, während sie für Rebpflanzungen, welche vereinzelt außerhalb eines
geschlossenen Weinbaugebiets liegen, verlängert werden kann. Für die Tätigkeit dieser