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bereits getroffen sind. Ferner hat er alsbald die Seuchenstellen gemäß § 30 Abs. 1
desinfizieren zu lassen.
g 23.
Sofort nach der Feststellung der Reblaus ist die Verseuchung nebst den alsbald in
Kraft tretenden Verboten und Beschränkungen (§§ 34, 35 und 36) von der Ortspolizei-
behörde in ortsüblicher Weise bekannt zu machen und vom Oberamt im Bezirksamtsblatt
zu veröffentlichen. Außerdem sind den Besitzern der verseuchten und seuchenverdächtigen
Flächen die ihre Grundstücke betreffenden Verbote und Beschränkungen durch die Orts-
polizeibehörde urkundlich zu eröffnen. Die Verbote und Beschränkungen werden für die
Beteiligten schon durch mündliche Mitteilung der mit der Eröffnung betrauten Organe
wirksam.
Die Ortspolizeibehörde hat die verseuchten und seuchenverdächtigen Flächen, sowie
die Einhaltung der Verbote und Beschränkungen überwachen zu lassen.
§ 24.
Die Zentralstelle für die Landwirtschaft hat auf Grund der Anzeige des Aufsichts-
kommissärs und im Falle des § 19 Abs. 3 auf Grund der Anzeige des Sachverständigen
(Oberleiters oder Abteilungsführers) sofort an das Ministerium des Innern über das
Auftreten der Verseuchung und die getroffenen Einleitungen Bericht zu erstatten, sowie
wegen der alsbald zu treffenden Maßnahmen Antrag zu stellen, worauf vom Ministerium
das Erforderliche verfügt wird. Zugleich hat sie mit der eingehenden Untersuchung der
Verseuchung einen Sachverständigen zu betrauen, welchem auch die Leitung der zur
Unterdrückung der Verseuchung erforderlichen Maßnahmen (88§ 29 bis 33) zukommt.
Auf die Untersuchung findet die Vorschrift des § 3 Abs. 3 entsprechende Anwendung.
Durch die Untersuchung sind nicht nur die verseuchten, sondern auch die seuchen-
verdächtigen Rebstöcke und Flächen zu ermitteln und die Grenzen der Seuchenstellen und
Sicherheitsgürtel vorläufig festzustellen. Dabei ist nachstehendes zu beachten:
1) Als „verseucht“ gelten
Rebstöcke, an welchen die Reblaus oder Spuren der Reblaus gefunden
worden sind;
Flächen, auf welchen die Reblaus oder Spuren der Reblaus gefunden
worden sind.