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2) Als „seuchenverdächtig“ gelten
Rebstöcke, welche nicht nachweislich verseucht sind, nach deren Herkunft,
Standort oder Beschaffenheit aber der Verdacht begründet ist, daß sie von der
Seuche befallen sind;
Flächen, welche nicht nachweislich verseucht sind, nach deren örtlicher oder
wirtschaftlicher Verbindung mit verseuchten Flächen aber der Verdacht begründet
ist, daß sie von der Reblaus befallen find (benachbarte oder verwandte Flächen).
Von den benachbarten Flächen sind grundsätzlich als verdächtig zu erachten
die bei der Untersuchung nicht verseucht befundenen Teile eines mit Reben be-
pflanzten Grundstücks, auf welchem die Reblaus oder Spuren der Reblaus ge-
funden worden sind;
auf eine Entfernung von nicht unter zehn Meter von den Grenzen einer
verseuchten Fläche auch solche Flächen, welche zu anderen Grundstücken gehören,
mit Reben nicht bepflanzte Flächen jedoch nur dann, wenn anzunehmen ist, daß
sie aus Rebpflanzungen übergreifende oder von einer älteren Rebpflanzung ver-
bliebene Rebwurzeln enthalten.
3) Eine Gruppe verseuchter Rebstöcke wird als „Seuchenstelle“, die eine oder mehrere
Seuchenstellen umschließende, gemäß § 29 Abs. 2 in die Vernichtungs= und Des-
infektionsmaßregeln einzubeziehende seuchenverdächtige Fläche als „Sicherheits-
gürtel, die Gesamtfläche als „Seuchenherd“ bezeichnet.
Fallen in den Seuchenherd ausgestockte Weinberge oder Weinbergsteile, bei welchen
die in § 50 Abs. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen zutreffen, so sind diese Flächen
umter Aufführung des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten, des Flächengehalts und
des Jahrs, in welchem die Ausstockung erfolgt ist, zu verzeichnen.
92T5.
Nach Abschluß der Untersuchung hat der mit derselben betraute Sachverständige
(Oberleiter) der Zentralstelle für die Landwirtschaft Vorschläge über die zur Unterdrückung
der Verseuchung dienlichen Maßnahmen (§ 2 Abs. 2 Ziff. 1 bis 4 und Abs. 2 des Reichs-
gesetzes vom 6. Juli 1904) zu machen. Diese Vorschläge haben sich namentlich zu er-
strecken:
a. auf die Umgrenzung der Seuchenherde,