Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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Königliche Verordunng, 
betreffend Abänderung der Königlichen Verordnung vom 26. Januar 1900 zur vollziehnng der 
gesetzlichen Vorschriften über die Staatsschuldverschreibungen anf den Inhaber. 
Vom 1. Mai 1908. 
Wildhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums verordnen Wir in Abänderung 
der Königlichen Verordnung vom 26. Januar 1900, betreffend die Vollziehung der ge- 
setzlichen Vorschriften über die Staatsschuldverschreibungen auf den Inhaber (Reg. Bl. S. 101), 
wie folgt: 
§ 12 erhält die Fassung: 
„Die Staatsschuldenverwaltung ist ermächtigt, für Schuldverschreibungen, 
welche trotz der Kündigung nicht zur Einlösung vorgelegt worden sind, dem 
Vorleger bei der Einlösung der Schuldverschreibung einen Hinterlegungszins 
zu gewähren. 
Die näheren Vorschriften werden von der Staatsschuldenverwaltungs- 
behörde im Einverständnis mit dem Finanzministerium festgesetzt.“ 
  
Unser Finanzministerium ist mit der Vollziehung dieser Verordnung und mit der 
Beaufsichtigung ihrer Vollziehung durch die ständischen Behörden beaufstragt. 
Gegeben Stuttgart, den 1. Mai 1908. 
Wilhe im. 
Weizsäcker. Pischek. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. 
  
Verfügung des Ministerinms des Innern, 
betreffend den pharmazentischen Landesverein. Vom 6. Mai 1908. 
Die §§ 16 und 20 der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 
30. Dezember 1875, betreffend die ärztlichen, tierärztlichen und pharmazeutischen Landes- 
vereine (Reg. Bl. 1876 Seite 5), erhalten mit Allerhöchster Genehmigung Seiner 
Königlichen Majestät die nachstehende Fassung:
	        
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