Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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Um diesen Betrag vermindert sich infolgedessen der etatsmäßige überschuß der 
Finanzperiode # 
1. März 1909 
  
Art. 2. 
Das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten wird ermächtigt, mit Wirkung 
vom 1. Januar 1909 ab den Post-überweisungs= und Scheckverkehr im Wege der Ver- 
ordnung einzuführen. 
Die grundsätzlichen Vorschriften über den Post-überweisungs= und Scheckverkehr 
sind bis zum 1. April 1912 auf dem Wege der Gesetzgebung zu regeln. 
Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unsere Ministerien der auswärtigen Angelegen- 
heiten und der Finanzen zu vollziehen. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 15. Juli 1908. 
Wilheln. 
Weizsäcker. Pischek. von Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. 
Bekanntmachung des Justizministeriums, 
detreffend die Ernennung eines Mitglieds der Lachverständigenkammer für Werke der photographie 
für Württemberg, Baden und Vgessen. Vom 9. Juli 1908. 
Seine Königliche Majestät haben am 8. Juli d. J. allergnädigst geruht, den 
Privatier Friedrich Brandseph in Stuttgart seinem Ansuchen gemäß von der Verrichtung 
als Mitglied der Sachverständigenkammer für Werte der Photographie für Württemberg, 
Baden und Hessen zu entheben und 
an dessen Stelle den Photographen Hermann Widensohler in Stuttgart zum 
Mitglied der genannten Sachverständigenkammer zu ernennen. 
Dies wird unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 15. November 1907 
(Reg. Bl. S. 781, Amtsblatt des Justizministeriums S. 171) zur öffentlichen Kenntnis 
gebracht. 
Stuttgart, den 9. Juli 1908. 
Schmidlin.
	        
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