147
Anstalt verantwortlich, welcher sich der praktischen Ausbildung des Kandidaten mit
Sorgfalt zu widmen hat. Als ärztlicher Leiter gilt in denjenigen Anstalten, in denen
mehrere Abteilungen unter selbständiger Leitung besonderer dirigierender Arzte vorhanden
sind, der Leiter derjenigen Krankenhausabteilung, in welcher der Kandidat beschäftigt wird.
§12.
Voraussetzung für eine ordnungsmäßige Beschäftigung und Ausbildung des Kandidaten
in einer Krankenanstalt ist, daß die Krankenbehandlung, der Krankenhausbetrieb und die
Unterweisung des Pflegepersonals den Anforderungen der medizinischen Wissenschaft und
der öffentlichen Gesundheitspflege in vollem Umfang entsprechen und die Einheitlichkeit
Der ärztlichen Leitung und Krankenversorgung streng gewahrt ist.
813.
Dem Direktor der Universitätsanstalt oder bei ermächtigten Anstalten dem Leiter
derselben bleibt vorbehalten, dem Kandidaten eine Anweisung über die Art und Ausdehnung
seiner Beschäftigung zu erteilen, wobei die in den 88 14 bis 19 aufgestellten Gesichtspunkte
als Richtschnur zu dienen haben. u
Zur Erreichung des Zieles des Praktischen Jahres genügt es nicht, daß der Kandidat
nur die Morgen= und Abendvisite mitmacht, im übrigen aber von der Anstalt fernbleibt.
Vielmehr ist es erforderlich, daß er sich während des Tages dauernd in der Anstalt
aufhält und sich ganz der Behandlung und Beobachtung der Kranken widmet. Deshalb
ist es wünschenswert, daß der Kandidat während seiner praktischen Tätigkeit in einer
Krankenanstalt in derselben wohnt und verpflegt wird. Gestatten die Verhältnisse die
Unterbringung des Kandidaten in der Krankenanstalt nicht, so sollte ihm wenigstens die
Möglichkeit, sich in der Anstalt zu beköstigen, gewährt werden.
#15.
Die Übertragung einer Hilfsarztstelle in den Krankenanstalten an den Kandidaten
ist nicht zulässig.
§ 16.
Der Ausbildung des Kandidaten in der Krankenanstalt wird am besten dadurch
genügt, daß er einer bestimmten Krankenabteilung zugewiesen wird und auf derselben
2