Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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Denen die gemachten Beobachtungen ausgetauscht und durch die Erläuterungen der erfahrenen 
Chefärzte besonders nutzbringend gemacht werden können. 
§ 19. 
Der Kandidat soll durch den Dienst in der Anstalt voll beschäftigt werden. Denn 
er hat seine ganze Kraft und Aufmerksamkeit darauf zu richten, seine praktischen Kenntnisse 
und Fähigkeiten zu vertiefen und fortzubilden, sowie das erforderliche Verständnis für die 
Aufgaben und Pflichten des ärztlichen Berufs zu gewinnen. 
8 20. 
Die in den §§ 12— 19 enthaltenen Bestimmungen finden auf die Beschäftigung 
und Ausbildung des Kandidaten in Polikliniken und Instituten sinngemäße Anwendung. 
g 21. 
Der Kandidat hat sich der Hausordnung und den Anordnungen des ärztlichen 
Leiters der Anstalt zu fügen. Zuwiderhandlungen können von diesem mit Verweisen, 
in Wiederholungs= oder besonders schweren Fällen mit sofortiger Entlassung aus der 
Anstalt bestraft werden. Im Falle der sofortigen Entlassung hat der ärztliche Leiter 
binnen zwei Wochen an die der Universitätsanstalt vorgesetzte Behörde, bei ermächtigten 
Anstalten an die zuständige Aufsichtsbehörde zu berichten. 
8 22. 
Die Direktoren der Universitätskliniken und -Polikliniken und der Institute, sowie 
die ärztlichen Leiter der Krankenhäuser sind befugt, dem Kandidaten einen kurzen Urlaub 
zur Erholung oder zu besonderen Gelegenheiten zu erteilen. Eine Anrechnung der 
Urlaubszeit auf das Praktische Jahr ist nur bis zu höchstens 14 Tagen und nur unter 
der Voraussetzung zulässig, daß die Tätigkeit des Kandidaten zu Anständen keine Ver- 
anlassung gegeben und sich ordnungsmäßig vollzogen hat. Unter der gleichen Voraus- 
setzung kann auch die Zeit der ärztlich zu bescheinigenden Krankheit bis zur Höchstdauer 
von 4 Wochen auf das Praktische Jahr angerechnet werden. Eine weitere Anrechnung 
von Krankheitszeit ist nur in besonders gearteten Fällen mit Genehmigung der Zentral- 
behörde (§ 5) angängig. In jedem Falle der Beurlaubung oder der Erkrankung muß
	        
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