Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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betreffend  die  Ansprüche  der  Stgatsdiener  auf  Entschädigung  für  Umzugskosten,  haben  Wir
Uns,  auf  den  Antrag  Unseres  Finanz-Ministeriums  und  nach  Anhörung  Unseres
Geheimenrathes,  bewogen  gefunden,  bezüglich  der  Vergütung  von  Umzugskosten  bei  Versetzung
  von  widerruflich  angestellten  Eisenbahndiener  auf  andere  Eisenbahnstellen  zu  verordnen,
  wie  folgt:

Die  widerruflich  (sei  es  im  Sinne  des  §.  4  der  Dienstpragmatik  oder  in  täglich
widerruflicher  Weise)  angestellten  Eisenbahndiener  haben,  sofern  sie  ohne  ihr  Ansuchen,  ohne
ihre  Schuld  und  ohne  Aufbesserung  ihrer  bisherigen  Besoldung  auf  eine  andere  Stelle  an  der
Eisenbahn  versetzt  werden,  neben  kostenfreier  Beförderurg  ihrer  Person,  ihrer  Familienmitglieder
  und  Dienstboten,  so  wie  der  zu  ihrer  Haushaltung  gehörigen  Gegenstände  auf  die
ihrem  künftigen  Aufenthalt  nächstgelegne  Eisenbahnstatien  nachstehende  Entschädigung  ohne
Rücksicht  auf  die  Größe  der  Entfernung  anzusprechen:

1)  Vergütung  des  Miethzinses,  welchen  ein  Diener,  der  an  seinem  bisherigen  Dienstfiz
keine  freie  Wohnung  zu  genießen  hatte,  für  die  daselbst  innegehabte  Miethwohnung  in  Folge
seiner  Versetzung  über  die  Zeit  ihrer  wirklichen  Benützung  hinaus  erweislich  zu  bezahlen  hat.
Diese  Vergütung  soll  jedoch  in  keinem  Fall  auf  mehr  als  ein  halbes  Jahr  und  innerhalb
dieser  Grenze  nicht  ein  Vierteljahr  von  dem  nächsten  auf  die  Eröffnung  des  Versetzungs-Dekrets
  folgenden  ortsüblichen  Kündigungstermin  hinaus  erstreckt  werden.

2)  Vergütung  für  Umzugskosten  nach  der  Größe  des  Gehalts  ohne  Rücksicht  auf  die
Entfernung:

a)  unverheirathete  Diener  Eins  und  Ein  halb  vom  Hundert  —;

b)  verehelichte  Diener  und  Wittwer  ohne  oder  mit  nicht  mehr  als  zwei  bei  ihnen  befindlichen
  Kindern  Zwei  vom  Hundert  —;

I)  solche  mit  drei  oder  mehr  bei  ihnen  befindlichen  Kindern  Drei  vom  Hundert  —  ihrer
Jahresbesoldung,  mit  Ausschluß  der  Nebenbezüge  (Dienstwohnung,  Kleidung,  Gütergenuß
  und  dergleichen).

Unter  kostenfreier  Beförderung  der  Haushaltungs-Gegenstände  ist  auch  die  Ablieferung

derselben  in  die  Wohnungen,  soweit  sie  den  Güterbeförderern  obliegt,  begrissen.

Tritt  mit  der  Versetzung  eines  Eisenbahndieners  eine  Vermehrung  seiner  Besoldung  ein,
so  hat  derselbe  die  gedachte  Vergütung  und  freie  Beförderung  nur  in  so  weit  anzusprechen,
als  der  jährliche  Betrag  jener  Gehaltsaufbesserung  weniger  beträgt,  als  die  obige  Vergütung