Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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die Dauer der Unterbrechung unter Bezeichnung des Anfangs- und Enddatums in dem 
Abgangszeugnisse vermerkt werden. Eine Abkürzung der auf die Behandlung von inneren 
Krankheiten zu verwendenden Zeit (mindestens ein Drittel des Praktischen Jahres) darf 
durch Urlaub oder Krankheit nur in besonders begründeten Fällen erfolgen. 
8 238. 
Das Praktische Jahr ist in der Regel ohne Unterbrechung zu erledigen. Eine längere 
als 14tägige Unterbrechung bedarf der Genehmigung der Zentralbehörde (8 5). 
Es steht dem Kandidaten frei, das an einer Anstalt begonnene Praktische Jahr an 
einer zweiten und gegebenenfalls noch an einer dritten Anstalt fortzusetzen. Will er noch 
einen weiteren Wechsel der Anstalt eintreten lassen, so hat er zuvor die Genehmigung 
der Zentralbehörde (§ 5) einzuholen. 
Es ist wünschenswert, daß die Tätigkeit des Kandidaten an einer Anstalt nicht zu 
kurz bemessen wird. Ein Wechsel der Anstalt darf, vorbehaltlich des § 21, nur nach 
14tägiger Kündigung erfolgen, welche sowohl dem Leiter der Anstalt als dem Kandidaten 
zusteht. 
824. 
Hat der Kandidat es an dem erforderlichen Eifer während der Ableistung des 
Praktischen Jahres fehlen lassen, so daß die Zentralbehörde (8 5) nicht die überzeugung 
gewinnt, daß er den zu stellenden Anforderungen entsprochen hat, so wird die Zentral- 
behörde die Dauer des Praktischen Jahres noch darüber hinaus für einen von ihr zu 
bestimmenden Zeitraum ausdehnen. 
9 25. 
Während der Ableistung des Praktischen Jahres hat der Kandidat mindestens zwei 
öffentlichen Impfungs= und eben sovielen Wiederimpfungsterminen, einschließlich der dazu 
gehörigen Nachschautermine, beizuwohnen. Die Bescheinigung darüber stellt der Impfarzt 
aus, welcher den Impftermin abgehalten hat. Um die erforderlichen Mitteilungen über 
die Impftermine, welche in der Regel im Mai und Juni stattfinden, ist der zuständige 
beamtete Arzt zu ersuchen.
	        
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