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die Dauer der Unterbrechung unter Bezeichnung des Anfangs- und Enddatums in dem
Abgangszeugnisse vermerkt werden. Eine Abkürzung der auf die Behandlung von inneren
Krankheiten zu verwendenden Zeit (mindestens ein Drittel des Praktischen Jahres) darf
durch Urlaub oder Krankheit nur in besonders begründeten Fällen erfolgen.
8 238.
Das Praktische Jahr ist in der Regel ohne Unterbrechung zu erledigen. Eine längere
als 14tägige Unterbrechung bedarf der Genehmigung der Zentralbehörde (8 5).
Es steht dem Kandidaten frei, das an einer Anstalt begonnene Praktische Jahr an
einer zweiten und gegebenenfalls noch an einer dritten Anstalt fortzusetzen. Will er noch
einen weiteren Wechsel der Anstalt eintreten lassen, so hat er zuvor die Genehmigung
der Zentralbehörde (§ 5) einzuholen.
Es ist wünschenswert, daß die Tätigkeit des Kandidaten an einer Anstalt nicht zu
kurz bemessen wird. Ein Wechsel der Anstalt darf, vorbehaltlich des § 21, nur nach
14tägiger Kündigung erfolgen, welche sowohl dem Leiter der Anstalt als dem Kandidaten
zusteht.
824.
Hat der Kandidat es an dem erforderlichen Eifer während der Ableistung des
Praktischen Jahres fehlen lassen, so daß die Zentralbehörde (8 5) nicht die überzeugung
gewinnt, daß er den zu stellenden Anforderungen entsprochen hat, so wird die Zentral-
behörde die Dauer des Praktischen Jahres noch darüber hinaus für einen von ihr zu
bestimmenden Zeitraum ausdehnen.
9 25.
Während der Ableistung des Praktischen Jahres hat der Kandidat mindestens zwei
öffentlichen Impfungs= und eben sovielen Wiederimpfungsterminen, einschließlich der dazu
gehörigen Nachschautermine, beizuwohnen. Die Bescheinigung darüber stellt der Impfarzt
aus, welcher den Impftermin abgehalten hat. Um die erforderlichen Mitteilungen über
die Impftermine, welche in der Regel im Mai und Juni stattfinden, ist der zuständige
beamtete Arzt zu ersuchen.