Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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c) für ein von der Behörde verlangtes ausführliches, mit wissenschaftlichen Gründen 
belegtes schriftliches Gutachten 5 bis 20 —4, 
d) für einen oberamtstierärztlichen Jahresbericht. 10 bis 20 4; 
e) für 
a)die Sammlung, die Prüfung und die Herbeiführung der etwa erforderlichen 
Berichtigung der Meldekarten über den Ausbruch und das Erlöschen der 
Influenza unter den Pferden einschließlich der monatlichen Zusammenstellung 
der Erhebungskarten .. . . 50Pf. bis 2 M, 
6) die Fertigung einer Joahresübersicht über die Bewegung und den Stand 
der Influenza unter den Pferden im Oberamtsbezirk 2 bis 5 , 
bei Fehlanzeigsje.. 50 Pf. 
1) für 
a)die Sammlung, die Prüfung und die Herbeiführung der etwa erforderlichen 
Berichtigung der vierteljährlichen Nachweisungen über die der Schlachtvieh- 
und Fleischbeschau nnterstellten Tiere einschließlich der Vorlage an die Zentral- 
behörde JJ1 bis 34 
() die Fertigung einer Zusammenstellung der Jahresergebnisse der Schlachtvieh- 
und Fleischbeschau im ganzen Oberamtsbezirk 20 bis 30 4X 
Für die Reinschrift größerer Schriftstücke können die Stellvertreter der Oberamts- 
tierärzte fremder Hilfe sich bedienen und die dafür gehabten Barauslagen in Rechnung 
stellen. 
84. 
Als Reisevergütung erhalten die Oberamtstierärzte und deren Stellvertreter bei 
amtlichen Verrichtungen, d. h. bei solchen, welche zu ihren ordentlichen Amtsobliegenheiten 
gehören: 
a) innerhalb ihres Amtsbezirks, d. h. des Bezirks, für den sie einen oberamtstierärzt- 
lichen Gehalt beziehen, als Gesamtvergütung für Taggelder und Reisekosten: 
für den vollen asaaaagaq 15—4, 
für den halben Tag . . . .. .. . . 10 . 
Für die Berechnung sind die zinschu der neisevergütung der Bezirksbeamten
	        
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