Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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Bekanntmachung des Justizministeriums, 
betreffend die Vererrtung des Fiskus der Schutzgebiete als Drittschuldner bei der pfändung der 
Gehälter oder der Pensionen von geamten dieser Gebiete. Vom 29. Juli 1908. 
Nachdem durch den Allerhöchsten Erlaß vom 17. Mai 1907, betreffend die Errichtung 
Meichskolonialamts (Reichs-Gesetzbl. S. 239), bestimmt worden ist, daß die mit dem 
Auswärtigen Amte verbundene Kolonialabteilung nebst dem Oberkommando der Schutz 
truppen fortan eine besondere, dem Reichskanzler unmittelbar unterstellte Zentralbehörde 
unter der Benennung „Reichs-Kolonialamt“ zu bilden hat, ist für die Entgegennahme 
von Zustellungen an den Reichskanzler als Vertreter eines Schutzgebietsfiskus an die 
Stelle des Auswärtigen Amts das Reichs-Kolonialamt getreten, dessen Geschäftsräume 
sich in Berlin W. 8, Wilhelmstraße Nr. 62 befinden. 
Stuttgart, den 29. Juli 1908. 
Schmidlin. 
  
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend den Verkehr mit gebrauchten Verbaudsofsen. Vom 27. Juli 1908. 
Zur Verhütung der mit dem Inverkehrbringen gebrauchter Verbandstoffe verbundenen 
Gefahr der Verbreitung ansteckender Krankheiten wird auf Grund des Art. 32 Nr. 5 
und des Art. 51 Abs. 1 des Landespolizeistrafgesetzes vom e 
nachstehendes verfügt: 81 
Verbandstoffe dürfen nach Gebrauch nicht in den Verkehr gebracht werden, sondern 
müssen, wenn sie nicht mehr verwendbar sind, verbrannt oder sonst wie unschädlich 
beseitigt werden. 82 
Der Verkauf und der Ankauf gebrauchter Verbandstoffe ist verboten. 
83. 
Vorstehende Verfügung tritt am 1. Oktober 1908 in Kraft. 
Stuttgart, den 27. Juli 1908. 
  
  
Für den Staatsminister: 
Scheurlen.
	        
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