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sition damals ganz unabhaͤngig von den Bischoͤfen gewesen,
sondern die Inquisition in der ersten Form hatte wirklich viel
Unschuldiges. Man hat von 1235 eine Instruktion für die
Inquisitoren, worin es heißt: sie sollten bloß auf ganz deutliche
Beweise hin verurtheilen; es sey besser, daß ein paar
Schuldige ungestraft durchkommen, als daß ein Unschuldiger
gestraft werde. Nur die zwei Blutmale hatte sie selbst in
ihrer unschuldigsten Gestalt:
4) Ein rückfälliger Ketzer ist ohne Gnade dem weltlichen
Arme zu übergeben.
2) Auch der, der sich eigenseunig bezeigt, wenn mit ihm
disputirt wird.
Freilich konnte die Inquisistion unmöglich unter der
Hand von Mönchen unschuldig bleiben; schon das
mußte sie zum Blutgeschäft machen. Der Mönch war von
jeher strenger als ein anderer Mensch, der verflochten in die
Gesellschaft lebt. Einsamkeit und Mönchsstrenge
gegen sich selbst nähren keine Menschheits-Empfindungen.
Die Inquisition würde nicht das seyn, was
sie jetzt ist, wenn sie Leuten übertragen wäre, die in die Gesellschaft
als Mitgkieder derselben verflochten gewesen wären.
Man verstand überdieß in diesem Zeitalter gar nichts von
rechtlicher Formalität, besonders der Mönch; es war also um
so mehr unvermeidlich, daß Wille und Fähigkeit des Richters
Einfluß auf die ganze Untersuchung hatte. Criminal-Jurisdiktion
ist Resultat der feinsten Philosophie; wo war aber dieses
in jenem Zeitakter zu erwarten? In allen den Orten und
Staaten, wo niche Criminal-Jurisdiktion und rechtliche Formalität
verknüpft ist, ist jene blutiger. Daher blutiger in
Demokratien, als in eingeschränkren Monarchien. Es war
unvermeidlich, daß sie hier blutiger werden mußte. Denn
man wußte damals nicht zu unterscheiden, was Ketzer und