Metadata : Aktenstücke zur neuesten Geschichte Preußens 1863. I. Verwarnungen. Erstes Heft. (1)

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Im  Hinblick  hierauf  und  auf  die  sonst  kund  gegebene  Gesammthaltung  der  in  Ihrem
Verlage  erscheinenden  „Hallischen  Zeitung“  wird  Ihnen  auf  Grund  der  88.  1.  und
3.  der  Verordnung  vom  1.  d.  M.,  betreffend  das  Verbot  von  Zeitungen  und  Zeitschriften,
  eine  Verwarnung  mit  den  in  dieser  Verordnung  bezeichneten  Folgen  hiermit
  ertheilt.
Merseburg,  den  12.  Juni  1863.  Der  Regierungs-Präsident.
Rothe.

15.
Bromberg.  Bromberger  Zeitung.

Die  Nr.  129  der  in  Ihrem  Verlage  erscheinenden  Bromberger  Zeitung  vom
6.  d.  M.  enthält  eine  von  verschiedenen  Zeitungs-Redactionen  ausgegangene  Erklärung
  d.  d.  Berlin,  den  3.  d.  M.  über  die  Allerhöchste  Verordnung  vom  1.  d.  M.,
betreffend  das  Verbot  von  Zeitungen  und  Zeitschriften,  mit  dem  Zusatz:  „Die
Redaction  der  Bromberger  Zeitung  schließt  sich  der  obigen  Erklärung  an.“

In  dieser  Erklärung  werden  zum  Nachweise,  daß  die  bezeichnete  Verordnung
mit  der  Verfassungs-Urkunde  nicht  im  Einklange  stehe,  eine  Reihe  von  Erfordernissen
  für  den  Erlaß  und  die  Gültigkeit  solcher  Verordnungen  behauptet,  welche
durch  keine  gesetzliche  Vorschrift  begründet  sind,  und  muß  deshalb  diese  Behauptung,
als  auf  Entstellung  der  Thatsachen  beruhend,  bezeichnet  werden.

Die  Erklärung  enthält  theilweise  auch  darin  eine  gehässige  Darstellung,  daß
der  Verordnung  vom  1.  Juni  d.  J.,  welche  sich  in  der  Eingangsformel  ausdrücklich
  auf  Grund  des  Artikels  63.  der  Verfassungs-Urkunde  stützt,  der  Vorwurf  gemacht
  wird,  sie  enthalte  nicht  die  Zusage,  daß  sie  dem  Landtage  bei  seinem  nächsten
Zusammentritt  vorgelegt  werden  würde,  eine  Behauptung,  welcher  eine  andere  als  die
gehässige  Deutung,  daß  diese  Vorschrift  unbeachtet  bleiben  solle,  nicht  beizumessen  ist.

Es  werden  ferner  die  von  der  Staatsregierung  in  der  Verordnung  vom
1.  Juni  d.  J.  getroffenen  Maßregeln  dem  Hasse  ausgesetzt,  indem  ihr  der  Vorwurf
gemacht  wird,  durch  Nichterfüllung  jener  angeblichen  Erfordernisse  die  schuldige
Rücksicht  auf  das  Land,  auf  das  verfassungsmäßige  Recht  und  auf  die  Achtung,
die  den  zur  Mitwirkung  bei  der  Gesetzgebung  berufenen  Körperschaften  gebührt,
verabsäumt  zu  haben.

Schließlich  wird  in  jener  Erklärung  vom  3.  d.  M.,  nachdem  der  gedachten
Verordnung  die  Verfassungsmäßigkeit  und  die  gesetzliche  Begründung  abgesprochen
worden,  jeder  Einzelne  aus  dem  Volke  daran  erinnert,  daß  er  mit  verantwortlich
sei,  an  dem  Verfassungskampfe  mit  seinen  Thaten  sich  zu  betheiligen,  eine  Aufforderung,
  in  welcher  in  diesem  Zusammenhange  eine  Anreizung  zum  Ungehorsam
gegen  die  Anordnungen  der  Obrigkeit  zu  finden  ist.

Deshalb  halte  ich  mich  für  verpflichtet,  Ihnen  wegen  der  Aufnahme  dieser
die  öffentliche  Wohlfahrt  gefährdenden  Erklärung  und  wegen  der  durch  die  Redaction
der  Bromberger  Zeitung  durch  den  Beitritt  zu  derselben  bekundeten  Richtung,  auf
den  Grund  der  88.  1.  3.  und  8.  der  Verordnung  vom  1.  Juni  d.  J.,  betreffend
das  Verbot  von  Zeitungen  und  Zeitschriften,  hiermit  eine  Verwarnung  zu  ertheilen.

Bromberg,  den  12.  Juni  1863.  Der  Regierungs-Präsident.

Schleinitz.