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Im Hinblick hierauf und auf die sonst kund gegebene Gesammthaltung der in Ihrem
Verlage erscheinenden „Hallischen Zeitung“ wird Ihnen auf Grund der 88. 1. und
3. der Verordnung vom 1. d. M., betreffend das Verbot von Zeitungen und Zeitschriften,
eine Verwarnung mit den in dieser Verordnung bezeichneten Folgen hiermit
ertheilt.
Merseburg, den 12. Juni 1863. Der Regierungs-Präsident.
Rothe.
15.
Bromberg. Bromberger Zeitung.
Die Nr. 129 der in Ihrem Verlage erscheinenden Bromberger Zeitung vom
6. d. M. enthält eine von verschiedenen Zeitungs-Redactionen ausgegangene Erklärung
d. d. Berlin, den 3. d. M. über die Allerhöchste Verordnung vom 1. d. M.,
betreffend das Verbot von Zeitungen und Zeitschriften, mit dem Zusatz: „Die
Redaction der Bromberger Zeitung schließt sich der obigen Erklärung an.“
In dieser Erklärung werden zum Nachweise, daß die bezeichnete Verordnung
mit der Verfassungs-Urkunde nicht im Einklange stehe, eine Reihe von Erfordernissen
für den Erlaß und die Gültigkeit solcher Verordnungen behauptet, welche
durch keine gesetzliche Vorschrift begründet sind, und muß deshalb diese Behauptung,
als auf Entstellung der Thatsachen beruhend, bezeichnet werden.
Die Erklärung enthält theilweise auch darin eine gehässige Darstellung, daß
der Verordnung vom 1. Juni d. J., welche sich in der Eingangsformel ausdrücklich
auf Grund des Artikels 63. der Verfassungs-Urkunde stützt, der Vorwurf gemacht
wird, sie enthalte nicht die Zusage, daß sie dem Landtage bei seinem nächsten
Zusammentritt vorgelegt werden würde, eine Behauptung, welcher eine andere als die
gehässige Deutung, daß diese Vorschrift unbeachtet bleiben solle, nicht beizumessen ist.
Es werden ferner die von der Staatsregierung in der Verordnung vom
1. Juni d. J. getroffenen Maßregeln dem Hasse ausgesetzt, indem ihr der Vorwurf
gemacht wird, durch Nichterfüllung jener angeblichen Erfordernisse die schuldige
Rücksicht auf das Land, auf das verfassungsmäßige Recht und auf die Achtung,
die den zur Mitwirkung bei der Gesetzgebung berufenen Körperschaften gebührt,
verabsäumt zu haben.
Schließlich wird in jener Erklärung vom 3. d. M., nachdem der gedachten
Verordnung die Verfassungsmäßigkeit und die gesetzliche Begründung abgesprochen
worden, jeder Einzelne aus dem Volke daran erinnert, daß er mit verantwortlich
sei, an dem Verfassungskampfe mit seinen Thaten sich zu betheiligen, eine Aufforderung,
in welcher in diesem Zusammenhange eine Anreizung zum Ungehorsam
gegen die Anordnungen der Obrigkeit zu finden ist.
Deshalb halte ich mich für verpflichtet, Ihnen wegen der Aufnahme dieser
die öffentliche Wohlfahrt gefährdenden Erklärung und wegen der durch die Redaction
der Bromberger Zeitung durch den Beitritt zu derselben bekundeten Richtung, auf
den Grund der 88. 1. 3. und 8. der Verordnung vom 1. Juni d. J., betreffend
das Verbot von Zeitungen und Zeitschriften, hiermit eine Verwarnung zu ertheilen.
Bromberg, den 12. Juni 1863. Der Regierungs-Präsident.
Schleinitz.