Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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4.  In  einem  Schleppzug  dürfen  sich  nur  soviel  Anhänge  befinden,  als  der  Schlepper
sicher  zu  führen  vermag.

5.  Führt  ein  durch  eigene  Triebkraft  bewegtes  Schiff  ein  seitlich  gekuppeltes  Anhangschiff
  mit  sich,  so  gelten  beide  Schiffe  als  ein  Schleppzug  im  Sinne  dieser  Polizeiordnung.

b)  In  Betreff  der  vom  Ufer  aus  gezogenen  Schiffe.

8  11.

1.  Einem  vom  Ufer  aus  gezogenen  Schiffe  darf  nur  auf  der  diesem  Ufer  entgegen—
gesetzten  Seite  vorbei  gefahren  werden.

Die  gezogenen  Schiffe  müssen  sich  dem  Ufer  soweit  als  möglich  nähern,  wenn  dies
zur  Vermeidung  von  Gefährdungen  geboten  ist,  und  jedenfalls  dann,  wenn  von  dem  Schiffe,
das  vorbeifahren  will,  die  in  §  7  Ziff.  1  oder  2  erwähnten  Zeichen  gegeben  werden.

2.  Zwischen  einem  gezogenen  Schiff  und  dem  Ufer,  von  welchem  aus  dasselbe  gezogen
wird,  darf  nur  mit  einem  ohne  Anhang  zu  Tal  fahrenden  Dampfschiff  im  Notfall  durchgefahren
  werden,  und  auch  dann  nur,  wenn  zuvor  die  in  S  7  Ziff.  1  erwähnten  Zeichen
von  dem  Dampfschiff  aus  gegeben  werden,  und  wenn  das  gezogene  Schiff  sich  außerhalb
des  gewöhnlichen  Bergfahrwassers  befindet  und  deshalb  das  äußere  Umfahren  desselben,  auf
der  Seite  nach  dem  Strom  zu,  nicht  möglich  ist.

Der  Führer  des  gezogenen  Schiffes  muß  auf  das  gegebene  Zeichen  sogleich  die  Leine
fallen  lassen  und  das  Dampfschiff  muß  so  lange  als  möglich  mit  stillgestellter  Maschine
über  die  Leine  forttreiben.

3.  Beim  Heraufziehen  der  Schiffe  dürfen  niemals  mehr  als  drei  Pferde  an  einem
Stichseil  gehen.

c)  In  Betreff  der  zu  Tal  treibenden  Schiffe.
§  12.

Einem  ohne  Hilfe  der  Segel  zu  Tal  treibenden  Schiffe  muß  jedes  durch  eigene  Triebkrast
  bewegte  Schiff  ausweichen.  Mangelt  es  hierzu  an  Raum,  so  muß  das  zu  Tal
treibende  Schiff  auf  die  in  §  7  Ziff.  1  erwähnten  Zeichen  mit  Hülfe  von  Rudern  und
Ankern  so  weit  als  möglich  zur  Seite  ausbiegen.

d)  In  Betreff  der  lavierenden  Schiffe.
§  13.

Lavierende  Schiffe  dürfen  nicht  zwischen  einem  Dampfschiff  mit  oder  ohne  Anhang  und
dem  von  diesem  gehaltenen  Ufer  fahren.  Dieselben  müssen  daher  schon  wenden,  bevor  sie
den  Kurs  des  sich  nahenden  Dampfschiffes  durchkrenzen.