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konferenzen abzuhalten. Wo sich ein Bezirk über mehrere Oberämter erstreckt, finden
diese Veranstaltungen für jedes Oberamt gesondert statt, soweit nicht kleinere Teil-
nehmerzahl und geringere Entfernung oder sachliche Gründe die gemeinsame Abhaltung
als zweckmäßiger erscheinen lassen.
Alle diese Versammlungen hat der Bezirksschulaufseher vorzubereiten und zu leiten.
Er bestimmt innerhalb der Grenzen, die durch den Zweck der einzelnen Veranstaltung
gezogen sind, und unter Beachtung der Vorschläge und Anregungen aus den Kreisen
der Lehrer die Verhandlungsgegenstände, bringt diese unter Angabe von Hilfsmitteln
für die Vorbereitung rechtzeitig zur Kenntnis der Teilnehmer und sorgt in jeder Weise,
namentlich auch durch richtige Auswahl und Begrenzung der zur Erörterung gestellten
Punkte und durch angemessene Leitung der Verhandlungen, für deren fruchtbaren
Verlauf.
Den Oberschulräten bleibt vorbehalten, nach Bedürfnis für einzelne oder für sämt-
liche Bezirke die Verhandlungsgegenstände von sich aus zu bestimmen. Mit Genehmigung
des Oberschulrats können auch Berichterstatter, die nicht dem betreffenden Bezirk oder
dem Lehrerstand der Volksschule angehören, für die Konferenzen aufgestellt werden.
Den zur Teilnahme verpflichteten Lehrern und Lehrerinnen wird zur Entschädigung
für ihren Aufwand eine Taggebühr und, wenn die Entfernung ihres Dienstsitzes vom
Konferenzort mindestens einen Kilometer beträgt, eine Reisekostenvergütung aus der
Staatskasse gewährt. Das gleiche gilt für die freiwillige Teilnahme der über 60 Jahre
alten Lehrer und Lehrerinnen an der Hauptkonferenz und der nicht mehr verpflichteten
unständigen Lehrer und Lehrerinnen an den Sonderkonferenzen. Der Betrag der Ent-
schädigungen wird jeweils durch besondere Verfügung festgesetzt.
2. Im einzelnen gelten für die Konferenzen folgende Vorschriften:
a) Bezirksschulversammlung.
Die Bezirksschulversammlung findet in der Regel nach Beendigung der Schul-
prüfungen zu Beginn des Sommerhalbjahres statt. Zum Erscheinen sind die Lehrer
und Lehrerinnen sämtlicher Volksschulen des Bezirks verpflichtet. Berechtigt zur Teil-
nahme an der Versammlung und an den Erörterungen sind die Oberamtsvorstände