Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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konferenzen abzuhalten. Wo sich ein Bezirk über mehrere Oberämter erstreckt, finden 
diese Veranstaltungen für jedes Oberamt gesondert statt, soweit nicht kleinere Teil- 
nehmerzahl und geringere Entfernung oder sachliche Gründe die gemeinsame Abhaltung 
als zweckmäßiger erscheinen lassen. 
Alle diese Versammlungen hat der Bezirksschulaufseher vorzubereiten und zu leiten. 
Er bestimmt innerhalb der Grenzen, die durch den Zweck der einzelnen Veranstaltung 
gezogen sind, und unter Beachtung der Vorschläge und Anregungen aus den Kreisen 
der Lehrer die Verhandlungsgegenstände, bringt diese unter Angabe von Hilfsmitteln 
für die Vorbereitung rechtzeitig zur Kenntnis der Teilnehmer und sorgt in jeder Weise, 
namentlich auch durch richtige Auswahl und Begrenzung der zur Erörterung gestellten 
Punkte und durch angemessene Leitung der Verhandlungen, für deren fruchtbaren 
Verlauf. 
Den Oberschulräten bleibt vorbehalten, nach Bedürfnis für einzelne oder für sämt- 
liche Bezirke die Verhandlungsgegenstände von sich aus zu bestimmen. Mit Genehmigung 
des Oberschulrats können auch Berichterstatter, die nicht dem betreffenden Bezirk oder 
dem Lehrerstand der Volksschule angehören, für die Konferenzen aufgestellt werden. 
Den zur Teilnahme verpflichteten Lehrern und Lehrerinnen wird zur Entschädigung 
für ihren Aufwand eine Taggebühr und, wenn die Entfernung ihres Dienstsitzes vom 
Konferenzort mindestens einen Kilometer beträgt, eine Reisekostenvergütung aus der 
Staatskasse gewährt. Das gleiche gilt für die freiwillige Teilnahme der über 60 Jahre 
alten Lehrer und Lehrerinnen an der Hauptkonferenz und der nicht mehr verpflichteten 
unständigen Lehrer und Lehrerinnen an den Sonderkonferenzen. Der Betrag der Ent- 
schädigungen wird jeweils durch besondere Verfügung festgesetzt. 
2. Im einzelnen gelten für die Konferenzen folgende Vorschriften: 
a) Bezirksschulversammlung. 
Die Bezirksschulversammlung findet in der Regel nach Beendigung der Schul- 
prüfungen zu Beginn des Sommerhalbjahres statt. Zum Erscheinen sind die Lehrer 
und Lehrerinnen sämtlicher Volksschulen des Bezirks verpflichtet. Berechtigt zur Teil- 
nahme an der Versammlung und an den Erörterungen sind die Oberamtsvorstände
	        
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