Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

131 
eine Schule mit sieben oder mehr Klassen während einer Wahlperiode durch Aufhebung 
von Lehrstellen in die Zahl der Schulen mit weniger als sieben Klassen einrückt. 
Zu Art. 63. (Art. XVI, Art. 81.) 
§ 22. 
1. Ist der Ortsschulrat für Schulen mit weniger als sieben Klassen bestellt, so 
werden die ihm obliegenden Geschäfte von dem mitvorsitzenden Ortsgeistlichen geführt. 
Dieser nimmt die an den Ortsschulrat gerichteten Schriftstücke in Empfang, trägt sie 
in ein besonderes Tagebuch ein und sorgt für ihre Erledigung. Weniger wichtige Gegen- 
stände, insbesondere solche, bei denen es sich um rein geschäftsleitende Verfügungen 
handelt, kann er von sich aus oder im Benehmen mit dem anderen Vorsitzenden er- 
ledigen, wobei er auf Verlangen dem Ortsschulrat in seiner nächsten Sitzung über das 
Geschehene kurz zu berichten und bei Meinungsverschiedenheiten mit dem Mitvorsitzenden 
stets die Entscheidung des Ortsschulrats anzurufen hat. Wichtigere Angelegenheiten 
hat er nach Mitteilung an den Mitvorsitzenden und nach angemessener Vorbereitung 
dem Ortsschulrat zur Beschlußfassung vorzulegen (vergl. auch Verfügung über den Wir- 
kungskreis des Ortsschulrats § 3). Die gleichen Vorschriften gelten für Gegenstände, 
die mündlich an den geschäftsführenden Vorsitzenden gebracht werden; über sie ist nach 
Bedarf ein von den Beteiligten unterschriebenes Protokoll aufzunehmen. 
Bei Ortsschulräten, die für Schulen mit sieben oder mehr Klassen bestellt sind, hat 
der Ortsvorsteher als geschäftsführender Vorsitzender die eingehenden Schriftstücke entgegen- 
zunehmen, ins Tagebuch einzutragen und für die Erledigung der schriftlich oder mündlich 
anfallenden Geschäfte zu sorgen. Zu letzterem Zweck hat er diejenigen Angelegenheiten, 
bei denen es sich um eine Tätigkeit des mitvorsitzenden Schulvorstands im Sinn von 
Art. 55 handelt, diesem zur weiteren Behandlung und soweit nötig zur Vorbereitung für 
die Beratung im Ortsschulrat zuzuweisen. Die übrigen Gegenstände hat er je nach 
Wichtigkeit von sich aus oder in Gemeinschaft mit dem genannten Schulvorstand zu er- 
ledigen oder der Entschließung des Ortsschulrats zu unterstellen. Bei Meinungsver- 
schiedenheiten zwischen den beiden Vorsitzenden ist auch hier die Entscheidung des Orts- 
schulrats anzurufen. Im übrigen können die Befugnisse des geschäftsführenden Vor-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.