Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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Rabbiner oder, wo ein solcher dem Ortsschulrat nicht angehört, dem Lehrer geleitet. 
Geschäftsführender Vorsitzender ist der Ortsvorsteher. Die Obliegenheiten und Befug- 
nisse des Art. 55 kommen bei Schulen am Rabbinatssitz dem Rabbiner, im übrigen dem 
Ortsvorsteher zu. 
3. Der Evangelische Oberschulrat hat für die Ausbildung der erforderlichen israe- 
litischen Lehrer in einem evangelischen Lehrerseminar und für deren ordnungsmäßige 
Prüfung Vorsorge zu treffen. 
4. Im übrigen finden die das Volksschulwesen betreffenden Gesetze und Verordnungen 
auch auf die israelitischen Schulen Anwendung, soweit für diese jeweils nicht besondere 
Bestimmungen erlassen sind. 
Zu Art. 69. (Art. XVI,. Art. 87.) 
8 28. 
Auf Grund der Bestimmungen in Art. 69 kommt den Kirchenbehörden weder eine 
selbständige Verfügungsgewalt gegenüber der Schule noch eine Disziplinarbefugnis gegen- 
über den Lehrern zu, die den Religionsunterricht erteilen. Demgemäß können Verfügungen 
der Kirchenbehörden in Bezug auf den Religionsunterricht einschließlich der Bestimmung 
der Katechismen und Religionshandbücher, vorbehältlich einer Prüfung vom Standpunkt 
des staatlichen Oberaufsichtsrechts, nur durch die staatlichen Schulaufsichtsbehörden zur 
Nachachtung verkündet werden. Ebenso sind die letzteren anzurufen, wenn es sich um 
die Beseitigung von Anständen handelt, die gegen einen mit Religionsunterricht beauf- 
tragten Lehrer erhoben werden. 
Die kirchlichen Visitationen in den Volksschulen können sich nur auf den lehrplan- 
mäßigen Religionsunterricht sowie auf eine allgemeine Kenntnisnahme vom Stand des 
religiösen Gesangs erstrecken. Die zur Ausübung der kirchlichen Aufsicht berufenen be- 
sonderen Visitatoren müssen ordnungsmäßig bestellt sein; sie werden von den Oberschul- 
räten unter Angabe der Bezirke, in denen sie zu prüfen haben, bekannt gegeben. Sie 
haben sämtliche Mitteilungen und Bescheide, die für einen Ortsschulrat oder für einen 
mit Religionsunterricht beauftragten Lehrer bestimmt sind, und ebenso Verfügungen 
gegenüber den als Religionslehrer tätigen Geistlichen, soweit sie den übrigen Schulbetrieb 
berühren, den Bezirksschulaufsehern mit dem Ersuchen um weitere Eröffnung zu über- 
geben. Das gilt namentlich für Änderungsanträge bezüglich der örtlichen Verteilung 
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