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Art. 39 Nr. 2 und Art. 40 Nr. 1 zu fordern, wo ihnen dies aus allgemeinen Gründen
oder aus besonderem Anlaß (ohnedies eintretende Anderungen in den örtlichen Schul-
einrichtungen u. ä.) geboten scheint.
Die Neuordnung der Ortsschulräte nach den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes
ist spätestens bis 1. Oktober 1910 zu vollziehen. Bei Volksschulen mit sieben oder mehr
Klassen sind die Akten des bisherigen Ortsschulinspektorats samt den auf Schulkosten
angeschafften Kanzleigerätschaften den beiden Vorsitzenden des Ortsschulrats zu übergeben,
sobald dieser neu gebildet ist. Spätestens bis zum letzteren Zeitpunkt sind auch die per-
sönlichen Akten der Lehrer von allen Ortsschulaufsehern aus ihrer Registratur zu ent-
fernen und den Bezirksschulaufsehern einzusenden, die sie nach Bedürfnis ihren eigenen
Akten einverleiben oder vernichten werden.
9 33.
Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes verlieren alle Verordnungen und
Verfügungen, die mit diesem Gesetz und der vorstehenden Verfügung in Widerspruch
stehen oder durch die letztere ersetzt sind, ihre Gültigkeit.
Insbesondere sind aufgehoben:
1. die Verfügung des Ministeriums des Innern vom 30. Juli 1829 (Reg. Bl. S. 313)
zu Vollziehung der zweiten Abteilung des Gesetzes vom 25. April 1828, das
israelitische Schulwesen betreffend.
2. Der Erlaß des Ministeriums des Innern und des Kirchen= und Schulwesens
vom 2. September 1831, betreffend die Visitation der israelitischen Schulen
(I. Ergänzungsband zum Reg.Bl. S. 342).
3. Die Verfügung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens vom 8. Mai
1851, betreffend die Anordnung und Beaufsichtigung des israelitischen Religions-
unterrichts in der Schule (Reg. Bl. S. 156).
4. Die Verfügung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens vom 18. Juni
1864, betreffend die Einrichtung von Lehrerkonventen an den mehrklassigen Volks-
schulen (Reg. Bl. 1865 S. 386; Kons.A.Bl. III S. 906).
Die Verfügungen des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens vom 18. Juni
1864 und vom 28. November 1865, betreffend die Einführung eines erweiterten
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