Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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daher auch außerhalb der vorgeschriebenen Konferenzen in durchaus freier Weise dieses 
Streben zu fördern und mit den Lehrern zusammenzuarbeiten suchen. 
Um den gleichmäßigen Fortschritt des Schulwesens im Bezirk zu sichern, wird er 
von Zeit zu Zeit mit den Schulvorständen, namentlich mit denjenigen der ausgebauten 
Schulen, zu besonderen Konferenzen zusammentreten, um neue Wege zum Fortschritt zu 
besprechen und deren Einführung in die einzelnen Schulen vorzubereiten. Auch steht es 
ihm zu, die ihm unterstellten Lehrer oder Schulvorstände seines Dienstsitzes zu versammeln 
und hier diejenigen Maßnahmen zur Beratung zu bringen, von denen eine gedeihliche 
Entwicklung der örtlichen Schule zu erwarten ist. 
86. 
Sofern vom Oberschulrat nichts anderes bestimmt wird, hat bei Dienstverhinderungen 
des Bezirksschulaufsehers jeweils der dienstälteste Schulvorstand am Ort die Stellvertretung 
zu übernehmen. 
87. 
Der Bezirksschulaufseher führt ein Dienstsiegel mit der Bezeichnung „Evangelisches 
(Katholisches) Bezirksschulamt N. N.“ 
E. Verfügung über den Wirkungskreis und den Geschäftsgang des gemeinschaftlichen 
Oberamts in Schulsachen. 
§ 1. 
Das gemeinschaftliche Oberamt in Schulsachen besteht für jeden Oberamtsbezirk 
aus dem Oberamtsvorstand und dem zuständigen Bezirksschulaufseher. 
Es ist dem Oberschulrat desjenigen Bekenntnisses untergeordnet, dem der Bezirks- 
schulaufseher angehört. 
§ 2. 
Vom Wirkungskreis des gemeinschaftlichen Oberamts sind, soweit es sich nicht um 
Disziplinarsachen gegen Lehrer handelt, die Volksschulen und Ortsschulräte in großen 
und mittleren Städten ausgenommen. 
Im übrigen ist das gemeinschaftliche Oberamt vorzugsweise zur Wahrung der
	        
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