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3) Die Wählerlisten müssen binnen zehn Tagen nach dem Erscheinen der gegen-
wärtigen Verfügung im Regierungsblatt, spätestens am Montag, den 31. Januar ds. Is.,
vollendet sein, sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von sechs
Tagen, bis Montag, den 7. Februar ds. Is. einschließlich, auf dem Rathaus zur all-
gemeinen Einsicht aufgelegt werden. Längstens binnen drei Tagen von Erhebung etwaiger
Vorstellungen gegen die Wählerliste an gerechnet hat die Kommission hierüber Beschluß
zu fassen.
Spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Erscheinen des gegenwärtigen
Wahlausschreibens im Regierungsblatt, somit spätestens am Donnerstag, den 10. Fe-
bruar ds. Is., haben die Ortsvorsteher die Wählerlisten nebst den Akten über beanstandete
Wahlberechtigungen dem Oberamt zu übergeben.
4) Die Wahlen sind genau am dreißigsten Tag nach dem Erscheinen der gegenwärtigen
Verfügung im Regierungsblatt, also
am Samstag, den 19. Februar 1910,
in allen Abstimmungsdistrikten gleichzeitig vorzunehmen.
5) Die in Art. 13 Abs. 3 des Landtagswahlgesetzes vorgeschriebene Bekanntmachung
hat spätestens am Mittwoch, den 16. Februar ds. Is. zu erfolgen.
6) Die Ortsvorsteher haben rechtzeitig dafür Sorge zu tragen, daß die Ausrüstung
der Wahllokale den Anforderungen des Art. 14 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes und
den §§ 13, 15 und 16 der Vollzugsverfügung entspricht, daß insbesondere die Ab-
sonderungsvorrichtungen in der vorgeschriebenen Weise und in genügender Anzahl vor-
handen, und daß die zu benützenden verdeckten Wahlurnen nach ihrer Größe und Be-
schaffenheit ein ungehindertes Einlegen der sämtlichen amtlichen Wahlumschläge des
Abstimmungsdistrikts zulassen. Auch haben die Ortsvorsteher für die Aufstellung der
mit der Verteilung der amtlichen Wahlumschläge im Wahllokal zu beauftragenden Personen
(Amtsdiener, Polizeidiener u. dergl.) Vorsorge zu treffen und sich durch Nachzählen der
Umschläge davon zu überzeugen, daß amtlich gestempelte, mit keinem sonstigen Kennzeichen
versehene Umschläge in einer der Zahl der Wahlberechtigten entsprechenden Anzahl vor-
handen find.