Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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3) Die Wählerlisten müssen binnen zehn Tagen nach dem Erscheinen der gegen- 
wärtigen Verfügung im Regierungsblatt, spätestens am Montag, den 31. Januar ds. Is., 
vollendet sein, sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von sechs 
Tagen, bis Montag, den 7. Februar ds. Is. einschließlich, auf dem Rathaus zur all- 
gemeinen Einsicht aufgelegt werden. Längstens binnen drei Tagen von Erhebung etwaiger 
Vorstellungen gegen die Wählerliste an gerechnet hat die Kommission hierüber Beschluß 
zu fassen. 
Spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Erscheinen des gegenwärtigen 
Wahlausschreibens im Regierungsblatt, somit spätestens am Donnerstag, den 10. Fe- 
bruar ds. Is., haben die Ortsvorsteher die Wählerlisten nebst den Akten über beanstandete 
Wahlberechtigungen dem Oberamt zu übergeben. 
4) Die Wahlen sind genau am dreißigsten Tag nach dem Erscheinen der gegenwärtigen 
Verfügung im Regierungsblatt, also 
am Samstag, den 19. Februar 1910, 
in allen Abstimmungsdistrikten gleichzeitig vorzunehmen. 
5) Die in Art. 13 Abs. 3 des Landtagswahlgesetzes vorgeschriebene Bekanntmachung 
hat spätestens am Mittwoch, den 16. Februar ds. Is. zu erfolgen. 
6) Die Ortsvorsteher haben rechtzeitig dafür Sorge zu tragen, daß die Ausrüstung 
der Wahllokale den Anforderungen des Art. 14 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes und 
den §§ 13, 15 und 16 der Vollzugsverfügung entspricht, daß insbesondere die Ab- 
sonderungsvorrichtungen in der vorgeschriebenen Weise und in genügender Anzahl vor- 
handen, und daß die zu benützenden verdeckten Wahlurnen nach ihrer Größe und Be- 
schaffenheit ein ungehindertes Einlegen der sämtlichen amtlichen Wahlumschläge des 
Abstimmungsdistrikts zulassen. Auch haben die Ortsvorsteher für die Aufstellung der 
mit der Verteilung der amtlichen Wahlumschläge im Wahllokal zu beauftragenden Personen 
(Amtsdiener, Polizeidiener u. dergl.) Vorsorge zu treffen und sich durch Nachzählen der 
Umschläge davon zu überzeugen, daß amtlich gestempelte, mit keinem sonstigen Kennzeichen 
versehene Umschläge in einer der Zahl der Wahlberechtigten entsprechenden Anzahl vor- 
handen find.
	        
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