Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

8 
Dem Oberamt ist hierüber rechtzeitig Vollzugsbericht zu erstatten. Wo gemäß 
§ 15 Abs. 2 Ziff. 3 der Vollzugsverfügung besondere Nebenzimmer zum Wahllokal als 
Absonderungsvorrichtungen eingerichtet werden wollen, sind dem Bericht einfache Hand- 
zeichnungen insbesondere zum Nachweis dafür beizulegen, daß das Nebenzimmer in 
unmittelbarer Verbindung mit dem Wahllokal steht und nur von dem Wahllokal 
aus betreten werden kann. 
7) Die Wahlvorsteher werden vornehmlich auf die Art. 12, 13 Abs. 2, Art. 13a 
bis 18 des Landtagswahlgesetzes und die §§ 11 bis 23 der Vollzugsverfügung mit 
dem Anfügen hingewiesen, daß die Stimmzettel solcher Wähler, welche sich nicht zuvor 
an die Absonderungsvorrichtung begeben haben, in der gleichen Art zurückzuweisen sind, 
wie dies in Art. 14 Abs. 6 des Landtagswahlgesetzes hinsichtlich der vorschriftswidrigen 
Stimmzettel vorgeschrieben ist (§ 16 Abs. 3 der Vollzugsverfügung, vergl. auch § 8 Abs. 3 
daselbst). Sodann wird darauf aufmerksam gemacht, daß den Wählern mit Ausnahme 
des am Schluß des § 19 der Vollzugsverfügung angeführten Falles der Zutritt zur 
Wahlhandlung einschließlich der Zählung der abgegebenen Stimmen stets freisteht. 
Die etwaige Verwendung von Volksschullehrern zur Protokollführung unterliegt 
seitens der Oberschulbehörden einem Anstand nicht. 
8) Die Ermittlung des Wahlergebnisses durch den Bezirksrat als Oberamtswahl- 
kommission hat spätestens am Dienstag, den 22. Februar ds. Is. stattzufinden. Das 
Ergebnis ist durch das Bezirksamtsblatt, auch wenn kein zweiter Wahlgang stattfindet, 
bekannt zu machen. 
9) Behufs gesetzmäßiger Durchführung des Wahlgeschäfts wird im übrigen auf die 
Bestimmungen des Landtagswahlgesetzes und der Vollzugsverfügung sowie darauf hin- 
gewiesen, daß 
a. in den Wahllokalen und den unmittelbar an sie anstoßenden Räumlichkeiten 
Stimmzettel nicht aufgelegt oder verteilt werden dürfen, 
b. der Wähler an den abgesonderten Tisch treten muß, um seinen Stimmzettel 
in den gestempelten Umschlag zu stecken und daß er den Umschlag mit dem 
Stimmzettel selbst in die Wahlurne zu legen hat,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.