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Verfügung der Ministerien des Innern und des nirchen- und Schulwesens,
betrefend die Aufhebung oder Anderung einiger früheren das Volksschulwesen betreffenden Ver-
fügungen. Vom 27. Februar 1910.
1. In Nr. 2, 10 Abs. 1 und 2 und Nr. 11 der Verfügung der Ministerien des
Innern und des Kirchen= und Schulwesens vom 13. Juli 1891, betreffend Maßregeln
für die Schulen bei ansteckenden Krankheiten (Reg. Bl. S. 238), tritt an Stelle des
Ortsschulinspektors der zum Mitvorsitz im Ortsschulrat berufene Ortsgeistliche oder
Schulvorstand.
In Nr. 10 Abs. 2 dieser Verfügung sind die Worte „sowie der Ortsschulbehörde“
zu streichen.
2. Die Verfügung der Ministerien des Innern und des Kirchen= und Schulwesens
vom 10. Januar 1900, betreffend die Entschädigung der Volksschullehrer für das An-
wohnen bei den Schulkonferenzen (Reg. Bl. S. 47), wird mit Wirkung vom 1. April
1910 an aufgehoben.
3. In § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 5, § 5 Abs. 1 und 3 und § 8 Absl. 2
der Verfügung der Ministerien des Innern und des Kirchen= und Schulwesens vom
10. Mai 1902, betreffend die fortlaufende Statistik der Taubstummen (Reg. Bl. S. 153),
tritt an Stelle des Ortsschulaufsehers der zum Mitvorsitz im Ortsschulrat berufene
Ortsgeistliche oder Schulvorstand.
In § 4 Abs. 2 dieser Verfügung sind die Worte „dem Ortsschulaufseher“ zu
streichen.
4. In § 4 letzter Absatz der Verfügung der Ministerien des Innern und des
Kirchen= und Schulwesens vom 10. Dezember 1903 (Reg. Bl. S. 570), betreffend den
Vollzug des Reichsgesetzes, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben, vom
30. März 1903, tritt an Stelle des Oberlehrers der Schulvorstand.
5. In § 2 Abs. 3 und 4, § 5 und § 6 Abs. 2 der Verfügung der Ministerien
des Innern und des Kirchen= und Schulwesens vom 15. Februar 1908, betreffend die
Aufsicht über die ökonomischen Verhältnisse der Lehrstellen an Volksschulen (Reg. Bl.
S. 23), tritt an die Stelle des Ortsschulaufsehers der zum Mitvorsitz im Ortsschulrat
berufene Ortsgeistliche oder Schulvorstand.