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a. auf der VIII. Stufe der Rangordnung denjenigen ständigen Gewerbe- und
Handelslehrern zu, die ihre Befähigung für den Gewerbe= oder Handels-
schuldienst durch Erstehung der besonderen, von der württembergischen Unter-
richtsverwaltung eingerichteten oder anerkannten Prüfungen nachgewiesen
haben oder die ohne solchen Nachweis diesen besonders geprüften Lehrern
mit Rücksicht auf ihre Bildungslaufbahn oder ihre Tüchtigkeit von der
Unterrichtsverwaltung gleichgestellt worden sind (Gewerbe= und Handels-
lehrer der oberen Stufe);
b. auf der IX. Stufe der Rangordnung denjenigen ständigen Gewerbe= und
Handelslehrern, bei denen die bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen
(Gewerbe= und Handelslehrer der unteren Stufe).
3. Diese Bestimmungen gelten auch für die im Hauptamt angestellten Vorstände
der Gewerbe= oder Handelsschulen sowie für solche Fachlehrer, die vorwiegend
für Dienstleistungen an einer Gewerbe= oder Handelsschule angestellt sind. Es
bleibt jedoch vorbehalten, Vorständen von größeren Gewerbe= oder Handels-
schulen den Titel „Rektor“ mit dem Rang auf der VII. Stufe der Rang-
ordnung zu verleihen.
Durch die vorliegende Verfügung wird Titel und Rang solcher Lehrer nicht
berührt, denen zur Zeit ein höherer Titel oder ein höherer Rang zukommt, als sie
nach den vorstehenden Bestimmungen erhalten würden.
Stuttgart, den 12. Jannar 1910.
Fleischhauer.
Bekanntmachung der Regierung des Schwarzwaldkreifes,
betreffend eine Veränderung der Gemeindebezirke Hörschweiler und Tumlingen, Gberamts Frendenstadt.
Vom 29. Dezember 1909.
Durch Verfügung vom 4. November 1909 ist die von den Gemeinden Hörsch-
weiler und Tumlingen am 3—3 4 1909 vereinbarte Markungsgrenzänderung, wodurch die
teilweise überbaute und bewohnte Parzelle Nr. 347 der Markung Hörschweiler im