211
12.
Negierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Donnerstag, den 21. April 1910.
Inhalt:
Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Stadtgemeinde Tübingen zur Erwerbung des zur Verbesserung
des Neckarbetts erforderlichen Grundeigentums im Wege der Zwangsenteignung. Vom 6. April 1910. S. 211.—
Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Staatseisenbahnverwaltung zur Erwerbung des für
den viergleisigen Ausbau der Hauptbahnstrecke Zuffenhausen—a#udwigsburg und für die damit zusammenhängenden
Bahnhof-Umbauten und Erweiterungen erforderlichen Grundeigentums im Wege der Zwangsenteignung. Vom
9. April 1910. S. 212. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Gebühren für die Prüfung
von Dampfkesseln. Vom 9. April 1910. S. 214. — Bekanntmachung der Regierung des Donaukreises, betreffend
eine Anderung der Gemeindebezirke Seißen und Weiler, Oberamts Blaubeuren. Vom 23. März 1910. S. 216.
Königliche Verordnung,
betreffend die Ermächtigung der Stadtgemeinde Tübingen zur Erwerbung des zur Verbesserung des
Ueckarbetts erforderlichen Grundeigentums im Wege der Zwangsenteignung. Vom 6. April 1910.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die
Zwangsenteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Bl. S. 446),
verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, was foldgt:
Die Stadtgemeinde Tübingen wird ermächtigt, im Wege der Zwangsenteignung
die Erwerbung derjenigen Grundstücke und Rechte an Grundstücken zu bewerkstelligen,
die erforderlich sind, um durch beiderseitige Erweiterung das Neckarbett von der Eber-