Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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Die Deckung des Gesamtaufwands im Betrag von 1 920 000 er- 
folgt, soweit Mittel der Restverwaltung nicht zur Verfügung gestellt werden 
können, durch ein Staatsanlehen, welches von der Ständischen Schulden- 
verwaltungsbehörde unter verfassungsmäßiger Mitwirkung Unseres Finanz- 
ministeriums unter möglichst günstigen Bedingungen aufzunehmen ist.“ 
Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unser Finanzministerium zu vollziehen. 
Gegeben Stuttgart, den 5. Mai 1910. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. Pischek. von Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. 
Gesch, 
betreffend einen Drilten Nachtrag zu dem Finanzgesetz für die Finanzperiode I. April 1909 bis 
31. März 1911. Vom 5. Mai 1910. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Als Dritten Nachtrag zu dem Finanzgesetz für die Finanzperiode 1. April 1909 
bis 31. März 1911 vom 18. August 1909 (Reg. Bl. S. 152) verordnen Wir nach 
Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer getreuen 
Stände, was folgt: 
Einziger Artikel. 
Zu dem durch Art. 1 des Finanzgesetzes festgesetzten Staatsbedarf für den ordent- 
lichen Dienst treten hinzu: 
bei dem Departement des Kirchen= und Schulwesens, Etatskapitel 45—97 b, 
für das Etatsjahr 1910 . . 35184l--G 
Zur Deckung dieses Betrags ist der etatsmäßige überschuß der Finanzperiode #u. 
von . 153 031 1 
zu verwenden. Der Mehrbedarf von 198 810 A
	        
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