Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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werden, daß durch solche Anlagen der Betrieb der Bahnen nicht gehindert und 
der Unternehmer nicht in Unkosten versetzt wird. 
Die Zuständigkeit der Behörden der Bau= und Wasserpolizei wird durch die 
vorstehenden Bestimmungen nicht berührt, insbesondere unterliegt die Herstellung 
von Hochbauten für die Zwecke der Bahnen nach den allgemeinen Vorschriften 
dem Erkenntnis der Baupolizeibehörde. 
Der Unternehmer hat allen Anordnungen, die wegen polizeilicher Beaufsichtigung 
der bei dem Bahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen werden mögen, nachzukommen. 
Nach Vollendung der Bahnen hat der Unternehmer auf seine Kosten die Ver- 
markung und Vermessung der an den benutzten öffentlichen Wegen eingetretenen 
Flächenänderungen sowie der außerhalb solcher Wege zur Bahnanlage verwen- 
deten Grundflächen vornehmen zu lassen, einen vollständigen Plan nebst Be- 
schreibung der Bahnen mit Zubehörden und eine genaue und vollständige Rech- 
nung über die Kosten des Baues dem Ministerium der auswärtigen Angelegen- 
heiten, Verkehrsabteilung, vorzulegen, auch auf Anfordern die Belege für die 
Baukostenrechnung anzuschließen. Die gleichen Ausfertigungen sind im Falle 
der Vornahme von Ergänzungs= und Erweiterungsbauten einzureichen. 
mDie Stromerzeugungsanlage für die Straßenbahn Weingarten—Baienfurt muß 
den nach dem Betriebsplane der Bahn zu stellenden Anforderungen entsprechen 
und stets so unterhalten werden, daß eine zuverlässige Durchführung des Be- 
triebs nach diesem Plane gesichert ist. Eine Überlastung der Anlage durch die 
Beförderung von schwereren Zügen, als sie in dem Betriebsplane vorgesehen 
sind, darf nicht stattfinden. 
Die gesamte Leitungsanlage einschließlich der Rückleitung ist mit den Masten 
und allem Zubehör des Tragwerks in Bezug auf Festigkeit und Isolation in 
zuverlässiger Weise herzustellen und zu erhalten. 
Für die Herstellung und den Betrieb sämtlicher elektrischer Einrichtungen 
sind die vom Verbande Deutscher Elektrotechniker erlassenen Sicherheitsvor- 
schriften für elektrische Bahnen und straßenbahnähnliche Kleinbahnen maßgebend.
	        
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