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werden, daß durch solche Anlagen der Betrieb der Bahnen nicht gehindert und
der Unternehmer nicht in Unkosten versetzt wird.
Die Zuständigkeit der Behörden der Bau= und Wasserpolizei wird durch die
vorstehenden Bestimmungen nicht berührt, insbesondere unterliegt die Herstellung
von Hochbauten für die Zwecke der Bahnen nach den allgemeinen Vorschriften
dem Erkenntnis der Baupolizeibehörde.
Der Unternehmer hat allen Anordnungen, die wegen polizeilicher Beaufsichtigung
der bei dem Bahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen werden mögen, nachzukommen.
Nach Vollendung der Bahnen hat der Unternehmer auf seine Kosten die Ver-
markung und Vermessung der an den benutzten öffentlichen Wegen eingetretenen
Flächenänderungen sowie der außerhalb solcher Wege zur Bahnanlage verwen-
deten Grundflächen vornehmen zu lassen, einen vollständigen Plan nebst Be-
schreibung der Bahnen mit Zubehörden und eine genaue und vollständige Rech-
nung über die Kosten des Baues dem Ministerium der auswärtigen Angelegen-
heiten, Verkehrsabteilung, vorzulegen, auch auf Anfordern die Belege für die
Baukostenrechnung anzuschließen. Die gleichen Ausfertigungen sind im Falle
der Vornahme von Ergänzungs= und Erweiterungsbauten einzureichen.
mDie Stromerzeugungsanlage für die Straßenbahn Weingarten—Baienfurt muß
den nach dem Betriebsplane der Bahn zu stellenden Anforderungen entsprechen
und stets so unterhalten werden, daß eine zuverlässige Durchführung des Be-
triebs nach diesem Plane gesichert ist. Eine Überlastung der Anlage durch die
Beförderung von schwereren Zügen, als sie in dem Betriebsplane vorgesehen
sind, darf nicht stattfinden.
Die gesamte Leitungsanlage einschließlich der Rückleitung ist mit den Masten
und allem Zubehör des Tragwerks in Bezug auf Festigkeit und Isolation in
zuverlässiger Weise herzustellen und zu erhalten.
Für die Herstellung und den Betrieb sämtlicher elektrischer Einrichtungen
sind die vom Verbande Deutscher Elektrotechniker erlassenen Sicherheitsvor-
schriften für elektrische Bahnen und straßenbahnähnliche Kleinbahnen maßgebend.