Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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oder Verlängerung anschließen oder sie kreuzen. Auch bleibt der Königlichen Staats- 
regierung das Recht vorbehalten, den Bau und Betrieb solcher Bahnen durch andere 
Privatunternehmer zu genehmigen. 
Ist der Unternehmer jedoch geneigt, solche Bahnen an Stelle eines andern Privat- 
unternehmers selbst zu bauen und zu betreiben, so gebührt ihm unter sonst gleichen Be- 
dingungen das Vorzugsrecht. 
§ 13. 
Besonderer Vereinbarung mit dem Unternehmer werden vorbehalten die Gestaltung 
des Anschlusses der Nebenbahn an die Station Niederbiegen der württembergischen 
Staatsbahn, die Inanspruchnahme von Grundeigentum des Staats auf dieser Station 
und in ihrer Umgebung und die Besorgung des Dienstes auf der Anschlußstation. 
§ 14. 
Der Unternehmer ist verpflichtet, Anschlußgleise (Industriegleise usw.) an die 
Bahnen unter den von dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrs- 
abteilung, im einzelnen Fall festzustellenden Bedingungen zuzulassen und in Betrieb 
zu nehmen. 
§ 15. 
Der Unternehmer hat die Bahnen und die Fahrzeuge während der ganzen Dauer 
der Genehmigung in gutem Zustande zu erhalten und die hiezu erforderlichen Er- 
neuerungs= und Unterhaltungsarbeiten stets rechtzeitig vorzunehmen. 
g 16. 
Der Unternehmer hat neben dem im Handelsgesetzbuche vorgeschriebenen Reserve— 
fonds zur Bestreitung der Ausgaben für die regelmäßig wiederkehrende Erneuerung des 
Oberbaues und der Betriebsmittel, sowie zur Bestreitung von Ausgaben, die durch 
außergewöhnliche Elementar-Ereignisse und größere Unfälle veranlaßt werden, einen Er- 
neuerungsfonds nach einer von dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Ver- 
kehrsabteilung, festzustellenden und nach regelmäßigen Zeiträumen einer Durchsicht zu 
unterwerfenden Vorschrift zu bilden. Wenn und solange der angesammelte Erneuerungs-
	        
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