Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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fonds als für seine Zwecke ausreichend erscheint, können weitere Zuweisungen an ihn 
mit Zustimmung des genannten Ministeriums unterbleiben. 
§ 17. 
Der Unternehmer hat zur Sicherstellung der ihm durch gegenwärtige Genehmigungs- 
urkunde und durch die Vorschriften über die Benutzung der öffentlichen Wege aufer- 
legten Verpflichtungen eine Sicherheit von 10000 J/¾ entweder in bar oder durch Ver- 
pfändung von Schuldverschreibungen des Reichs oder eines Bundesstaats zu stellen, die 
zum Nennwert, falls jedoch der Kurswert höher ist als der Nennwert, zum Kurswert 
berechnet werden. 
Die dem Unternehmer durch die Genehmigung eingeräumten Rechte treten erst nach 
Ülbergabe der Sicherheit an die mit ihrer Verwahrung beauftragte Generaldirektion der 
Staatseisenbahnen in Kraft. 
Die Sicherheit haftet insbesondere für die von dem Unternehmer etwa beizu- 
treibenden Kosten und Strafen und für die unter Umständen von ihm zu ersetzenden 
Kosten der Wiederherstellung der benutzten öffentlichen Wege in den vorigen Stand. 
Ist die Sicherheit durch Inanspruchnahme vermindert worden, so hat sie der 
Unternehmer binnen drei Wochen von der ihm zugehenden Aufforderung an auf den 
ursprünglichen Betrag wieder zu ergänzen. 
Die Sicherheit kann in ihrem ganzen Betrag von der Aufsichtsbehörde zu Gunsten 
der Staatskasse für verfallen erklärt werden, wenn die Bahnen nicht binnen der vor- 
geschriebenen Frist fertiggestellt und in Betrieb genommen werden. 
Nach der Aufnahme des Betriebs auf den Bahnen wird die Sicherheit zur Hälfte 
zurückgegeben. 
8 18. 
Die Genehmigung kann von dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, 
Verkehrsabteilung, für erloschen erklärt werden, wenn eine ihrer allgemeinen oder be— 
sonderen Bedingungen nicht erfüllt wird und eine Aufforderung zur Erfüllung binnen 
angemessener Frist ohne Erfolg bleibt.
	        
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