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verschreibungen des Reichs oder eines Bundesstaates zu stellen, die zum Nenn-
wert, falls jedoch der Kurswert höher ist als der Nennwert, zum Kurswert
berechnet werden.
Die Sicherheit haftet insbesondere für die von dem Unternehmer etwa bei-
zutreibenden Kosten und Strafen und für die unter Umständen von ihm zu
ersetzenden Kosten der Wiederherstellung der benutzten öffentlichen Wege in den
vorigen Stand.
Ist die Sicherheit durch Inanspruchnahme vermindert worden, so hat sie
der Unternehmer binnen drei Wochen von der ihm zugehenden Aufforderung
an auf den ursprünglichen Betrag wieder zu ergänzen."
Der § 23 der Genehmigungsurkunde erhält die Fassung:
„Die Genehmigung erlischt am 12. August 1996. An diesem Tag gehen
die Bahnanlagen unentgeltlich in das Eigentum des Staats über.“"
Der erste Absatz des § 25 der Genehmigungsurkunde erhält die Fassung:
„Wenn die Reineinnahme aus dem Betriebe der Strecken Vaihingen—Enz-
weihingen und Amstetten—Gerstetten in drei Betriebsjahren 6 % der von dem
Unternehmer aus eigenen Mitteln aufgewendeten Anlagekosten überstiegen hat,
so nimmt für die folgenden Jahre mit einem 6 % übersteigenden Erträgnis
die Staatskasse an dem Mehrerträgnis nach Verhältnis des geleisteten Staats-
beitrags (§ 2) teil. Bei der Berechnung des Gewinns wird der Gesamt-
ertrag der beiden Strecken zu Grund gelegt.“
. Der § 26 der Genehmigungsurkunde erhält die Fassung:
„Wenn die Genehmigung für erloschen erklärt wird (§ 20) und die König-
liche Staatsregierung die Bahnen oder die einzelne Bahnstrecke gegen Erstattung
ihres gemäß § 24 zu ermittelnden Werts für den Staat zu erwerben nicht
beabsichtigt, so kann das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Ver-
kehrsabteilung, veranlassen, daß die Bahn mit den Fahrzeugen und allen Zu-
behörden nach den für die Zwangsversteigerung der Bahneinheit geltenden
Vorschriften (vergl. Art. 37 des Gesetzes, betreffend die Bahneinheiten, vom
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