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§ 17.
Die während der ganzen Dauer der Genehmigung erforderlichen Erneuerungs-
und Unterhaltungsarbeiten der Bahn samt Zubehör hat der Unternehmer in der Art
zu bewirken, daß sich die Bahn und die Fahrzeuge stets in gutem Zustand befinden.
18.
Der Unternehmer hat neben dem im Handelsgesetzbuche vorgeschriebenen Reserve-
fonds zur Bestreitung der Ausgaben für die regelmäßig wiederkehrende Erneuerung
des Oberbaues und der Betriebsmittel, sowie zur Bestreitung von Ausgaben, die durch
außergewöhnliche Elementar-Ereignisse und größere Unfälle veranlaßt werden, einen
Erneuerungsfonds nach einer von dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten,
Verkehrsabteilung, festzustellenden und nach regelmäßigen Zeiträumen einer Durchsicht
zu unterwerfenden Vorschrift zu bilden.
Wenn und solange der angesammelte Erneuerungsfonds als für seine Zwecke aus-
reichend erscheint, können weitere Zuweisungen an ihn mit Zustimmung des genannten
Ministeriums unterbleiben.
8 19.
Der Unternehmer hat zur Sicherstellung der ihm durch gegenwärtige Genehmigungs-
urkunde und durch die Vorschriften über die Benutzung der öffentlichen Wege auf-
erlegten Verpflichtungen außer dem für die Strecke Jagstfeld —Neuenstadt hinterlegten
Betrag von 3.000 Mark eine weitere Sicherheit von 6 000 Mark entweder in bar oder durch
Verpfändung von Schuldverschreibungen des Reichs oder eines Bundesstaates zu stellen,
die zum Nennwert, falls jedoch der Kurswert höher ist als der Nennwert, zum Kurs-
wert berechnet werden.
Die dem Unternehmer durch die Genehmigungsurkunde eingeräumten Rechte treten
erst nach Übergabe der Sicherheit an die mit ihrer Verwahrung beauftragte General=
direktion der Staatseisenbahnen in Kraft.
Die Sicherheit haftet insbesondere für die von dem Unternehmer etwa beizu-
treibenden Kosten und Strafen und für die unter Umständen von ihm zu ersetzenden
Kosten der Wiederherstellung der benutzten öffentlichen Wege in den vorigen Stand.