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setzung, der nötigenfalls durch Sachverständige ermittelt wird, an dem zu erstattenden
Anlagekapital abgezogen.
Ist die Beiziehung von Sachverständigen erforderlich, so haben das Ministerium
der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, und der Unternehmer je einen
Sachverständigen, und falls sich diese nicht einigen, einen weiteren Sachverständigen
als Obmann zu wählen; kommt eine Einigung über die Wahl des Obmanns nicht
zustande, so soll der Präsident des Landgerichts Stuttgart um Ernennung eines solchen
ersucht werden. Die Sachverständigen können nur nach Maßgabe der Vorschrift des
8 406 der Zivilprozeßordnung abgelehnt werden. Über die Ablehnung entscheidet der
Vorstand des Verwaltungsgerichtshofs als Schiedsrichter.
8 25.
Wenn die Reineinnahme aus dem Betrieb der Bahn in drei Betriebsjahren 6 %
der von dem Unternehmer aus eigenen Mitteln aufgewendeten Anlagekosten überstiegen
hat, so nimmt für die folgenden Jahre mit einem 6% übersteigenden Erträgnis die
Staatskasse an dem Mehrerträgnis nach Verhältnis der geleisteten Staatsbeiträge (8 2)
teil. Als Reineinnahme ist die Summe anzusehen, um welche die Betriebseinnahme
die in dem betreffenden Rechnungsjahr aufgewendeten Verwaltungs-, Unterhaltungs-
und Betriebskosten einschließlich der vorgeschriebenen Rücklagen in den Erneuerungs-
fonds, jedoch ausschließlich der aus diesem Fonds zu bestreitenden Ausgaben, übersteigt.
g 26.
Wenn die Genehmigung für erloschen erklärt wird (§ 20) und die Königliche Staats-
regierung die Bahn gegen Erstattung ihres gemäß § 24 zu ermittelnden Werts für den
Staat zu erwerben nicht beabsichtigt, so kann das Ministerium der auswärtigen An-
gelegenheiten, Verkehrsabteilung, veranlassen, daß die Bahn mit den Fahrzeugen und
allen Zubehörden nach den für die Zwangsversteigerung der Bahneinheit geltenden Vor-
schriften (vergl. Art. 37 des Gesetzes, betreffend die Bahneinheiten, vom 23. März 1906,
Reg. Bl. S. 67) für Rechnung des Unternehmers öffentlich versteigert wird.