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amtsarzt unverzüglich an Ort und Stelle zu begeben, um die erforderlichen Ermitte-
lungen über die Art, den Stand und die Ursache der Krankheit an der Hand der vom
Bundesrat für die einzelnen Krankheiten herausgegebenen und im Besitz des Oberamts-
arztes befindlichen Anweisungen (zu vergl. die Erlasse des Ministeriums des Innern vom
24. April 1904, Amtsbl. S. 263, und vom 12. Juli 1907, Amtsbl. S. 300) vor-
zunehmen.
In Notfällen und in der eigenen Praxis hat der Oberamtsarzt diese Ermitte-
lungen auch anzustellen, ohne daß ihm eine Nachricht von der Polizeibehörde zugegangen ist.
Dem Medizinalkollegium bleibt vorbehalten, besondere Sachverständige zur Vor-
nahme von Ermittelungen und zur Beratung hinsichtlich der erforderlichen Schutzmaß-
regeln an Ort und Stelle zu entsenden.
8 4.
„Höhere Verwaltungsbehörde“ im Sinn des § 6 Abs. 3 des Gesetzes ist das
Medizinalkollegium, „untere Verwaltungsbehörde“ das Oberamt.
l5.
Über das Ergebnis der Ermittelungen, insbesondere darüber, ob die Krankheit
festgestellt oder der Verdacht des Ausbruchs begründet ist, hat der Oberamtsarzt der
Ortspolizeibehörde unverzüglich Mitteilung zu machen. Dabei sind derselben auch die
Schutzmaßnahmen schriftlich zu bezeichnen, welche dem Oberamtsarzt auf Grund der in
§ 3 erwähnten Anweisungen des Bundesrats notwendig erscheinen. Gleiche Mitteilung
hat er auch sofort dem Oberamt zu machen.
Gleichzeitig hat der Oberamtsarzt, wenn er die Krankheit erstmals festgestellt hat
oder den Verdacht des Ausbruchs für begründet erachtet, ebenso in zweifelhaften Fällen
dem Medizinalkollegium telegraphisch oder durch den Fernsprecher von dem Ergebnis
seiner Ermittelungen Kenntnis zu geben.
Die bakteriologische endgültige Feststellung der Cholera, der Pest und des Aus-
satzes erfolgt durch das hygienische Laboratorium des Medizinalkollegiums, medizinische
Abteilung, bezw. die vom Ministerium bestellten besonderen Sachverständigen.