Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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Vor dieser Feststellung darf eine öffentliche Bekanntmachung der beteiligten Be— 
hörden über den Ausbruch der in Abs. 3 bezeichneten Krankheiten nicht erfolgen. 
86. 
Für die polizeiliche Anordnung der Offnung einer Leiche ist das Oberamt und 
in dringenden Fällen die Ortspolizeibehörde zuständig. 
Zu 8§8 8, 9, 11—22 des Gesetzes. 
87. 
Zur Anordnung der in den §§ 12, 14 bis 21 des Gesetzes erwähnten polizei- 
lichen Schutzmaßregeln ist die Ortspolizeibehörde zuständig. Die in § 13 des Gesetzes 
vorgesehenen Anordnungen bleiben dem Ministerium des Innern vorbehalten. 
Die Ortspolizeibehörde hat ihre Anordnungen unter tunlichster Berücksichtigung 
der Anträge des Oberamtsarztes zu treffen. 
Sie hat über die von ihr angeordneten Schutzmaßregeln dem Oberamt alsbald 
Bericht zu erstattten. Hält letzteres die getroffenen Maßregeln für ungenügend oder 
für zu weitgehend, so kann es, wenn die Ortspolizeibehörde einer Aufforderung zur 
Abänderung nicht nachkommt, oder in Fällen, in welchen die Aufforderung eine nach- 
teilige Verzögerung zur Folge haben würde, auch ohne solche Aufforderung die ge- 
botenen Maßregeln an Stelle der Gemeindebehörde treffen (Art. 194 letzter Absatz der 
Gemeindeordnung). 
Das Oberamt kann die Anordnung, Leitung und überwachung der Schutzmaß- 
regeln nachprüfen lassen. Diese Nachprüfung geschieht durch den Oberamtsarzt. 
Die Aufhebung der Schutzmaßregeln darf nur nach Anhörung des Oberamtsarztes 
erfolgen, der sich zuvor geeignetenfalls mit dem hygienischen Laboratorium des Medizinal- 
kollegiums, medizinische Abteilung, ins Benehmen zu setzen hat. 
Die Schlußdesinfektion hat erst als vollzogen zu gelten, wenn von dem Des- 
infektor, der sie vorgenommen hat, eine Bescheinigung über ihren Vollzug der Orts- 
polizeibehörde vorgelegt ist. Die Schlußdesinfektion darf nur von einem Desinfektor, 
der im Besitz eines staatlichen Befähigungsausweises sich befindet, vollzogen werden.
	        
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