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Grundstücken kommt dieser Anspruch schon dann zur Entstehung, wenn die Genehmigung
zur Erneuerung oder zu einer der Erneuerung gleichzuachtenden Veränderung eines
Gebäudes mit Rücksicht auf die beabsichtigte Abschaffung des Wegs versagt wird.
Art. 19.
Die Herstellung und Unterhaltung der Ortsstraßen liegt, vorbehaltlich etwa be-
stehender, auf besonderem Titel beruhender Verbindlichkeiten anderer Personen und der
gemäß Art. 24 den Eigentümern der an die Ortsstraßen angrenzenden Grundstücke
und Gebäude auferlegten Leistungen, der Gemeinde ob. Sie hat so zu geschehen, daß
die Ortsstraßen den Anforderungen des Verkehrs und der öffentlichen Gesundheitspflege
entsprechen.
Hienach sind die Ortsstraßen zu ebnen und zu befestigen, auch, soweit nach den
Verhältnissen der Gemeinde ein Bedürfnis hiefür besteht, mit Einrichtungen für die
Wasserversorgung, Wasserableitung und Beleuchtung, sowie bei größerem Verkehr, oder
wenn sonstige Rücksichten es erfordern, mit Gehwegen zu versehen.
Die Vorschriften des Abs. 1 und 2 finden auf Verbindungswege entsprechende
Anwendung.
Art. 20.
Die Grundstücksbesitzer sind berechtigt, die zur Ableitung des Wassers oder anderer
Flüssigkeiten bestimmten öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde, soweit daraus keine
polizeilich zu beanstandenden Unzuträglichkeiten entstehen, zu benützen; sie sind aber nicht
befugt, Wasser und andere Flüssigkeiten auf die öffentlichen Straßen und Plätze selbst
auslaufen zu lassen (vergl. Art. 40). ·
übelriechende, ekelhafte oder schädliche Flüssigkeiten dürfen nicht in die Straßenkandel
oder andere zur Wasserableitung dienende oberirdische Einrichtungen und ohne besondere poli-
zeiliche Erlaubnis auch nicht in die zur Wasserableitung bestehenden öffentlichen Dohlen
(Sammelkanäle) eingeleitet werden. Werden solche Flüssigkeiten, allgemein oder bestimmte
Arten von ihnen, einem Klär= oder Reinigungsverfahren unterworfen, so kann auch durch
Ortsbausatzung ihre Einleitung in die öffentlichen Dohlen insoweit und so lange gestattet
werden, als die Einführung der gereinigten Flüssigkeiten in die öffentlichen Gewässer,