Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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Grundstücken kommt dieser Anspruch schon dann zur Entstehung, wenn die Genehmigung 
zur Erneuerung oder zu einer der Erneuerung gleichzuachtenden Veränderung eines 
Gebäudes mit Rücksicht auf die beabsichtigte Abschaffung des Wegs versagt wird. 
Art. 19. 
Die Herstellung und Unterhaltung der Ortsstraßen liegt, vorbehaltlich etwa be- 
stehender, auf besonderem Titel beruhender Verbindlichkeiten anderer Personen und der 
gemäß Art. 24 den Eigentümern der an die Ortsstraßen angrenzenden Grundstücke 
und Gebäude auferlegten Leistungen, der Gemeinde ob. Sie hat so zu geschehen, daß 
die Ortsstraßen den Anforderungen des Verkehrs und der öffentlichen Gesundheitspflege 
entsprechen. 
Hienach sind die Ortsstraßen zu ebnen und zu befestigen, auch, soweit nach den 
Verhältnissen der Gemeinde ein Bedürfnis hiefür besteht, mit Einrichtungen für die 
Wasserversorgung, Wasserableitung und Beleuchtung, sowie bei größerem Verkehr, oder 
wenn sonstige Rücksichten es erfordern, mit Gehwegen zu versehen. 
Die Vorschriften des Abs. 1 und 2 finden auf Verbindungswege entsprechende 
Anwendung. 
Art. 20. 
Die Grundstücksbesitzer sind berechtigt, die zur Ableitung des Wassers oder anderer 
Flüssigkeiten bestimmten öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde, soweit daraus keine 
polizeilich zu beanstandenden Unzuträglichkeiten entstehen, zu benützen; sie sind aber nicht 
befugt, Wasser und andere Flüssigkeiten auf die öffentlichen Straßen und Plätze selbst 
auslaufen zu lassen (vergl. Art. 40). · 
übelriechende, ekelhafte oder schädliche Flüssigkeiten dürfen nicht in die Straßenkandel 
oder andere zur Wasserableitung dienende oberirdische Einrichtungen und ohne besondere poli- 
zeiliche Erlaubnis auch nicht in die zur Wasserableitung bestehenden öffentlichen Dohlen 
(Sammelkanäle) eingeleitet werden. Werden solche Flüssigkeiten, allgemein oder bestimmte 
Arten von ihnen, einem Klär= oder Reinigungsverfahren unterworfen, so kann auch durch 
Ortsbausatzung ihre Einleitung in die öffentlichen Dohlen insoweit und so lange gestattet 
werden, als die Einführung der gereinigten Flüssigkeiten in die öffentlichen Gewässer,
	        
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