Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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stimmung des Umfanges und der Grundzüge des Unternehmens (vergl. Art. 2 Abs. 1 
des Zwangsenteignungsgesetzes) durch Entschließung des Staatsministeriums ausge- 
sprochen. Enteignungsbehörde ist das Ministerium des Innern. 
Die Zulassung der Zwangsenteignung kann an Bedingungen geknüpft, insbesondere 
kann bestimmt werden, daß erforderlichenfalls für die zum Verlassen ihrer Wohnungen 
Genötigten geeignete neue Wohnungen rechtzeitig beschafft werden, oder daß den bis- 
herigen Besitzern enteigneter Grundstücke Vorrechte in Beziehung auf die neu eingeteilten 
Grundstücke einzuräumen sind. 
Von dem Ministerium des Innern soll in einfachen Fällen das Verfahren zur 
Feststellung des Plans mit demjenigen zur Feststellung der Entschädigung verbunden 
werden, wobei die Frist des Art. 18 des Zwangsenteignungsgesetzes auf eine Woche 
abgekürzt werden kann. In solchen Fällen finden die Bestimmungen des Art. 46 
Ziff. 3 Unterabsatz 3 jenes Gesetzes entsprechende Anwendung. 
Art. 26. 
In solchen Teilen des Gemeindebezirks, auf die sich der festgestellte Ortsbauplan 
erstreckt, kann zur Erschließung von Baugelände sowie zur Herbeiführung einer zweck- 
mäßigen Gestaltung von Baugrundstücken, soweit es im öffentlichen Interesse gelegen 
ist, bezüglich einzelner Grundstücke, die wegen ihrer ungenügenden Größe oder vermöge 
ihrer Lage und Form für eine den bestehenden Vorschriften entsprechende selbständige 
Bebauung ungeeignet und einer geordneten Überbauung der Nachbargrundstücke hinderlich 
sind, auf Antrag der Gemeindekollegien die Zwangsenteignung für die Gemeinde von 
dem Ministerium des Innern verfügt werden, das zugleich Enteignungsbehörde ist. 
Das Ministerium hat über den Antrag den Bezirksrat zu hören. Die Be- 
stimmungen des Art. 46 Ziff. 3 Unterabsatz 3 des Zwangsenteignungsgesetzes finden 
mit den in Art. 25 Abs. 4 vorgesehenen Vereinfachungen entsprechende Anwendung. 
Die Gemeinde hat die Verpflichtung, die enteigneten Grundstücke im ganzen oder in 
den zur Bildung geeigneter Bauplätze erforderlichen Teilen auf Verlangen an die 
Eigentümer der anstoßenden Baugrundstücke zum Selbstkostenpreis oder, wenn mehrere 
beteiligt sind, im Weg der Versteigerung unter diesen zu veräußern, vorausgesetzt, daß
	        
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