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stimmung des Umfanges und der Grundzüge des Unternehmens (vergl. Art. 2 Abs. 1
des Zwangsenteignungsgesetzes) durch Entschließung des Staatsministeriums ausge-
sprochen. Enteignungsbehörde ist das Ministerium des Innern.
Die Zulassung der Zwangsenteignung kann an Bedingungen geknüpft, insbesondere
kann bestimmt werden, daß erforderlichenfalls für die zum Verlassen ihrer Wohnungen
Genötigten geeignete neue Wohnungen rechtzeitig beschafft werden, oder daß den bis-
herigen Besitzern enteigneter Grundstücke Vorrechte in Beziehung auf die neu eingeteilten
Grundstücke einzuräumen sind.
Von dem Ministerium des Innern soll in einfachen Fällen das Verfahren zur
Feststellung des Plans mit demjenigen zur Feststellung der Entschädigung verbunden
werden, wobei die Frist des Art. 18 des Zwangsenteignungsgesetzes auf eine Woche
abgekürzt werden kann. In solchen Fällen finden die Bestimmungen des Art. 46
Ziff. 3 Unterabsatz 3 jenes Gesetzes entsprechende Anwendung.
Art. 26.
In solchen Teilen des Gemeindebezirks, auf die sich der festgestellte Ortsbauplan
erstreckt, kann zur Erschließung von Baugelände sowie zur Herbeiführung einer zweck-
mäßigen Gestaltung von Baugrundstücken, soweit es im öffentlichen Interesse gelegen
ist, bezüglich einzelner Grundstücke, die wegen ihrer ungenügenden Größe oder vermöge
ihrer Lage und Form für eine den bestehenden Vorschriften entsprechende selbständige
Bebauung ungeeignet und einer geordneten Überbauung der Nachbargrundstücke hinderlich
sind, auf Antrag der Gemeindekollegien die Zwangsenteignung für die Gemeinde von
dem Ministerium des Innern verfügt werden, das zugleich Enteignungsbehörde ist.
Das Ministerium hat über den Antrag den Bezirksrat zu hören. Die Be-
stimmungen des Art. 46 Ziff. 3 Unterabsatz 3 des Zwangsenteignungsgesetzes finden
mit den in Art. 25 Abs. 4 vorgesehenen Vereinfachungen entsprechende Anwendung.
Die Gemeinde hat die Verpflichtung, die enteigneten Grundstücke im ganzen oder in
den zur Bildung geeigneter Bauplätze erforderlichen Teilen auf Verlangen an die
Eigentümer der anstoßenden Baugrundstücke zum Selbstkostenpreis oder, wenn mehrere
beteiligt sind, im Weg der Versteigerung unter diesen zu veräußern, vorausgesetzt, daß