Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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dabei mindestens der Selbstkostenpreis erlöst wird. Der Anspruch auf den Erwerb 
der Grundstücke oder Grundstücksteile ist binnen einer vom Gemeinderat zu bestim- 
menden Frist geltend zu machen und kann im Beschwerdeweg und durch Rechtsbeschwerde 
nach Art. 115 Abs. 2 bis 5 verfolgt werden. 
Wenn infolge der Ortsbauplanfeststellung bisherige Straßen= oder Wegteile diese 
Eigenschaft verlieren, kann auf Antrag des Gemeinderats, falls aber nach Art. 103 
Abs. 2 bis 4 die Gemeindebehörde selbst zur Erteilung der Genehmigung zuständig wäre, 
durch Beschluß des Gemeinderats dem Eigentümer desjenigen Grundstücks, dessen Wert 
als Baustelle durch die Hinzuziehung der freigewordenen Fläche erhöht wird, die Bau- 
genehmigung für sein Grundstück insolange verweigert werden, als er nicht jene Fläche 
von der Gemeinde gegen einen nötigenfalls im Rechtsweg festzusetzenden Preis erworben 
hat. Wird unter Ablehnung des Antrags des Gemeinderats oder unter Abänderung 
seines Beschlusses in der Beschwerdeinstanz die Baugenehmigung erteilt, so steht auch 
ihm die Beschwerde zu (Art. 115 Abs. 2 bis 4). 
Art. 27. 
Als Ortsstraßen gelten auch Straßenteile und Straßenstrecken; ebenso stehen, wenn 
nichts Besonderes bestimmt ist, den Ortsstraßen oder öffentlichen Wegen die öffentlichen 
Plätze gleich. 
Art. 28. 
Dem Eigentümer eines Grundstücks und den Nebenberechtigten, die nach Gesetz 
(Art. 1 Abs. 1) in der Überbauung oder Benützung des Grundstücks beschränkt sind, 
gebührt für diese Beschränkung ihrer Rechte eine Entschädigung nur, soweit es in 
diesem Gesetz bestimmt ist.
	        
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