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tumsgrenze beabsichtigt ist, auf Verlangen der Baupolizeibehörde die Grundform desselben
durch ausgesteckte Pfähle oder Bretter an Ort und Stelle darzustellen.
In einfachen Fällen genügt es, wenn an Stelle der Bauzeichnungen und Lagepläne
deutliche Handzeichnungen mit Einschrieb der erforderlichen Maßzahlen vorgelegt werden
oder wenn der Ortsbautechniker bei der gutächtlichen Außerung zum Baugesuch (Art. 111)
selbst solche Handzeichnungen beifügt.
Andererseits kann, wo es geboten erscheint, auch die Vorlegung eines durch Berechnung
begründeten Nachweises ausreichender Sicherheit und bei gewerblichen Anlagen eine Be-
schreibung des Betriebs verlangt werden.
Art. 111.
über alle Bauten, die nach Art. 102 der Prüfung der Baupolizeibehörde unter-
liegen, sind zunächst die beteiligten Nachbarn und Behörden zu vernehmen. Sodann hat
sich der Ortsbautechniker gutächtlich zu äußern, nachdem er nötigenfalls die Baustelle be-
sichtigt hat. Sind Einwendungen erhoben worden, so hat der Ortsbautechniker oder der
Ortsvorsteher, an des letzteren Stelle auch ein damit betrauter Gemeindebeamter, eine
Erörterung mit den Beteiligten vorzunehmen und den Versuch einer Verständigung zu
machen.
Eine besondere Vernehmung der Beteiligten hat in der Regel zu unterbleiben, wenn
ihre Zustimmung von dem Bauenden schriftlich beigebracht oder zu Protokoll der Bau-
polizeibehörde erklärt wird, oder wenn innerhalb der den Beteiligten zur Besichtigung
der Pläne bekanntgegebenen Frist bei der Ortsbehörde mit Gründen versehene Einsprachen
nicht erhoben worden sind.
Art. 112.
Die Vorschriften in Art. 101 Abs. 2 und Art. 109 bis 111 können durch Verord-
nung näher bestimmt werden.
Art. 113.
Einwendungen der beteiligten Nachbarn und Behörden, die die Einhaltung der bau-
polizeilichen Vorschriften oder die Wahrung sonstiger polizeilicher Rücksichten bezwecken,
sind, wenn den Beteiligten ordnungsmäßig (Art. 111) Gelegenheit zur Wahrung ihrer