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Befreiung von den nur durch Ortsbausatzung unbedingt erteilten Vorschriften bewilligen.
Hiezu bedarf es jedoch der Zustimmung des Gemeinderats, sofern er nicht selbst die
Verfügung trifft (Art. 104).
Die Befugnis zur Bewilligung von Befreiungen kann auch für einzelne Bestimmungen
des Gesetzes und der Verordnung (vergl. Abs. 1) vom Ministerium des Innern unbe-
schadet der eigenen Ermächtigung zur Erteilung von Befreiungen in der Beschwerdeinstanz
den in Abs. 2 Satz 1 genannten Behörden übertragen werden.
Art. 117.
Wird ein für zulässig erkannter Bau binnen zwei Jahren, von dem Eintritte der
Rechtskraft der baupolizeilichen Genehmigung an gerechnet, nicht in Angriff genommen,
so tritt die Genehmigung außer Wirkung. Die Frist kann auf rechtzeitigen Antrag des
Bauenden von der Behörde, welche die Genehmigung erteilt hat, um ein weiteres Jahr
verlängert werden, wenn erhebliche Gründe nicht entgegenstehen.
Werden die Arbeiten an einem in Angriff genommenen Bau länger als zwei Jahre
eingestellt, und werden durch das Liegenbleiben des Baues in unfertigem Zustand allge-
meine Interessen verletzt, so kann die Behörde, welche die Genehmigung erteilt hat, sie
ganz oder für den nicht ausgeführten Bauteil außer Wirkung setzen und die zur Herbei-
führung eines geordneten Zustands nötigen Vorschriften erteilen.
Art. 118.
Die Baupolizeibehörden haben darüber zu wachen, daß kein Bau ohne die erforder-
liche Genehmigung begonnen wird und daß bei der Ausführung der Bauten die baupolizei-
lichen Bestimmungen, sowie die genehmigten Baupläne und die erteilten besonderen Vor-
schriften eingehalten werden. Hiebei ist namentlich auch darauf zu achten, daß alle zu
längerem Aufenthalt von Menschen bestimmten Räume erst benützt werden, wenn sie
genügend ausgetrocknet sind; Bestimmungen über die zur Sicherung einer genügenden
Austrocknung der Gebäude einzuhaltenden Fristen können durch Ortsbausatzung oder,
soweit eine solche nicht besteht, durch Verordnung getroffen werden.
Die Beaufsichtigung der vorschriftsmäßigen Ausführung der Bauten liegt den Orts-
bautechnikern oder besonders hiezu aufgestellten Sachverständigen ob. Dieselben haben