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auch die Einhaltung der zum Schutze der Bauarbeiter gegen Gefahren für Leben, Ge-
sundheit und Sittlichkeit getroffenen Anordnungen (Art. 32) zu überwachen.
Die Aufsicht über die Einhaltung der genehmigten Baulinien und Höhenlagen kann
einem öffentlichen Feldmesser übertragen werden.
Wo besondere Umstände es erfordern, insbesondere in den Fällen des Art. 90 Abf. 3
und des Art. 95, ist für eine von Zeit zu Zeit zu wiederholende Nachprüfung der ge-
troffenen Einrichtungen durch geeignete Sachverständige Sorge zu tragen.
Der Oberamtsbaumeister hat in dem Umfang der Abs. 2 und 3 die Oberaufssicht
über alle Bauausführungen im Bezirk. Diese Oberaufsicht kommt in Wegfall, wenn
entweder der Oberamtsbaumeister als Ortsbautechniker oder in Gemeinden mit oberamt-
licher Zuständigkeit der geprüfte Ortsbautechniker die Bauausführungen beaussichtigt.
Die Überwachung der Tätigkeit der Oberamtsbaumeister, der Ortsbautechniker und be-
sonderen Sachverständigen (Abs. 2) erfolgt durch einen oder mehrere vom Ministerium
des Innern zu bestellende staatliche Aufsichtsbeamte. Diese haben sich in den einzelnen
Bezirken über die vorschriftsmäßige Ausführung der Bauten regelmäßig zu vergewissern
und dabei insbesondere auch die Einhaltung der Anordnungen zum Schutze der Bau-
arbeiter (Abs. 2) zu überwachen.
Nähere Bestimmungen über die Zahl und Art der vorzunehmenden Besichtigungen
werden durch Verordnung und, soweit eine solche nicht besteht, durch Ortsbausatzung
getroffen.
Art. 119.
Soweit infolge lebhafter Bautätigkeit ein Bedürfnis besteht, sind in Gemeinden oder
Oberamtsbezirken Bauaufseher, die in der Regel aus dem Bauarbeiterstande entnommen
werden sollen, als Gehilfen des Ortsbautechnikers oder des Oberamtsbaumeisters zu
bestellen. Die Bauaufseher sind hauptsächlich zur überwachung der Sicherheit der Bau-
ausführungen und Bauarbeiten berufen. Die Bestimmungen des Art. 107 Abs. 2 bis 4
und Art. 108 Abs. 5 finden auf diese Bauaufseher entsprechende Anwendung. Die zu
Bauausfsehern bestellten bisherigen Bauarbeiter dürfen während der Dauer ihrer Anstellung
nicht in einem Lohnverhältnis zu Privatpersonen stehen.
Nähere Bestimmungen über die Aufgaben der Bauaufseher können durch Verordnung
getroffen werden.
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