Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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Art. 122. 
In Bausachen werden gemäß den Bestimmungen des Allgemeinen Sportelgesetzes in 
der Fassung vom 28. Dezember 1899 (Reg. Bl. S. 1334) die folgenden Sporteln für 
die Staatskasse erhoben: 
1. für die Genehmigung eines Baues nach Maßgabe von Art. 102 Abs. 1 vergl. 
mit Art. 105 und 106, wenn in erster Instanz zuständig ist 
a) das Oberamt oder der Bezirksrat in den Fällen des Art. 100 
Nr. 1 mit Ausnahme der in Art. 103 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten 
Bauten 1 bis 50 4, 
b) die Kreisregierung (Art. 106) .... .5bi5100-«; 
2. für die wiederholte Genehmigung eines nach Nr. 1 sportelpflich— 
tigen Baues, dessen frühere Genehmigung gemäß Art. 117 Abs. 1 
außer Wirkung getreten ist, und für die Genehmigung von Än— 
derungen an genehmigten Plänen solcher Bauten (Art. 102 Abs. 4) 
nicht mehr als die Hälfte der betreffenden Sportel; 
3. für die Genehmigung der Anlage oder nderuns einer Privat- 
straße (Art. 2) 10 bis 400 4 
4. für die Bewilligung der Befreiung von baupolizeilichen Vor- 
schriften (Art. 116), wenn hiefür in erster Instanz zuständig ist 
a) das Oberamt, der Bezirksrat oder die Kreisregierung 5 bis 50 J, 
b) das Ministerium des Innen .. . . 10 bis 100 ; 
5. in Fällen der Abweisung eines der in Nr. 1. bis bezeichneten Gesuche nicht 
mehr als die Hälfte der betreffenden Sportel. 
Art. 123. 
1) Die Gemeinden können durch Ortsbausatzung, soweit die Gemeindebehörde in Bau- 
sachen zuständig ist, die Erhebung von Gebühren für die Genehmigung eines Baues in 
den Fällen des Art. 100 Nr. 1 mit Ausnahme der in Art. 103 Abs. 2 Nr. 1 bezeich- 
neten Bauten und für die Befreiung von baupolizeilichen Vorschriften festsetzen. 
2) Diese Gebühren dürfen in großen Städten die gemäß Art. 122 Nr. Ub von der 
Kreisregierung und gemäß Art. 122 Nr. 4b von dem Ministerium des Innern, in den
	        
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