Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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übrigen Gemeinden die vom Oberamt und Bezirksrat anzusetzenden Sporteln nicht über- 
schreiten, wobei die Bestimmung des Art. 122 Nr. 2 zur entsprechenden Anwendung 
kommt. 
Die allgemeinen Bestimmungen der Art. 1 bis 7 des Sportelgesetzes finden ent- 
sprechende Anwendung. 
Art. 124. 
Die Kosten der erforderlichen Bauzeichnungen, Lagepläne, Augenscheine und Gut- 
achten, sowie der örtlichen Kontrolle in Bausachen hat der Bauende zu tragen. Aus- 
genommen sind die Kosten für die Zuziehung besonderer, künstlerisch gebildeter Sach- 
verständigen (Art. 109 Abs. 2). Durch unbegründete Einwendungen erwachsene Kosten 
können demjenigen auferlegt werden, der die Einwendungen erhoben hat. 
Die Kosten der Besichtigungen durch den Oberamtsbaumeister (vergl. Art. 118 Abs. 5 
und 6) und seine Gehilfen (Art. 119) trägt die Amtskörperschaft. Die Begutachtung 
der Baugesuche durch den Oberamtsbaumeister erfolgt kostenlos. 
Die Bemessung der Gebühren für die Begutachtung der Baugesuche durch die Orts- 
bautechniker sowie für die örtliche Kontrolle bleibt dem Verordnungswege vorbehalten. 
Den Aufwand auf die Anfertigung von Ortsbauplänen und die Feststellung von 
Baulinien samt Höhenlagen hat die Gemeinde zu tragen. Erfolgt die Bestimmung einer 
Baulinie auf den Antrag und im Interesse eines Bauenden, so können diesem die durch 
ihn veranlaßten Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden. 
Sechster Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
Art. 125. 
Unter ländlichen Orten sind solche Orte und Ortsteile verstanden, in denen der 
landwirtschaftliche Betrieb vorherrscht. 
Ob ein Ort oder Ortsteil ländlich ist oder ob er diese Eigenschaft verloren hat, ist, 
soweit nicht die Ortsbausatzung darüber Bestimmung trifft, von dem Bezirksrat festzu- 
stellen. Ebenso stellt der Bezirksrat fest, ob in ländlichen Orten und Ortsteilen durch 
die herkömmliche oder durch Ortsbausatzung vorgeschriebene weiträumige Bauweise Gewähr
	        
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