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jährige Frist um die über das 40. Lebensjahr hinausgehende Zeit, jedoch nicht weiter
als bis auf drei Jahre gekürzt wird.
Stuttgart, den 22. August 1910.
Für den Für den Staatsminister der aus- Für den Für den
aatsminister wärtigen Angelegenheiten, Staatsminister Staatsminister
er Justiz: Politische Abteilung: Verkehrsabteilung: des Innern: der Finanzen:
zindel. Herman. Sigel. Haag. Fleischhauer. v. Marchtaler. Blessing.
Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Ermittlung der Arbeitskräste in den der Gewerbeaussicht unterstehenden Anlagen.
Vom 30. August 1910.
Auf Grund des § 139b Abs. 5 der Gewerbeordnung wird hiemit unter Auf-
hebung der Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Ermittlung der
in Fabriken und sonstigen der Gewerbeaufsicht unterstehenden Anlagen beschäftigten
Arbeitskräfte, vom 16. September 1902 (Reg. Bl. S. 432) in ihrer seither geltenden
Fassung (zu vergl. Ziff. IV der Verfügung desselben Ministeriums, betreffend die
Ergänzung einiger Vollzugsverfügungen zur Gewerbeordnung, vom 27. Dezember 1902,
Reg. Bl. 1903 S. 2) das Folgende verfügt:
I. Arbeitgeber, welche in den nachstehend bezeichneten Betrieben Arbeiter beschäf-
tigen, sind verpflichtet, den zuständigen Gewerbeaufsichtsbeamten alljährlich diejenigen
statistischen Mitteilungen über die Verhältnisse ihrer Arbeiter zu machen, welche in dem
ihnen seitens der Zentralstelle für Gewerbe und Handel zugehenden, von dem Mini-
sterium des Innern genehmigten Fragebogen enthalten sind.
Die Verpflichtung bezieht sich
1. auf gewerbliche Betriebe, in denen in der Regel mindestens zehn Arbeiter be-
schäftigt werden, mit Ausnahme der folgenden Betriebe: Apotheken, Handels-
geschäfte, insoweit nicht in einem zu dem Handelsgeschäft gehörenden Betrieb
Waren hergestellt oder bearbeitet werden, Heilanstalten und Genesungsheime,
Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen oder sonstige
Lustbarkeiten, Gast= und Schankwirtschaften, Betriebe des Verkehrsgewerbes;