Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

441 
2. Aufzüge, die im Innern von Gebäuden übereinander gelegene Galerien ver- 
binden; 
3. Aufzüge, die nur zwei unmittelbar aufeinander folgende Geschosse oder nur 
Kellergeschosse mit dem Erdgeschoß verbinden, wenn in den durch den Fahr- 
stuhl verbundenen Geschossen keine feuergefährlichen Gegenstände lagern; 
4. Gichtaufzüge in allen Arten von Betrieben; 
5. Aufzüge in Gebäuden mit ungeschalten und unverputzten Zwischendecken, die 
an und für sich der Übertragung eines Feuers keinen Widerstand leisten. 
Kleine Aufzüge, d. h. Warenaufzüge für Speisen, Akten, kleine Erzeugnisse der 
Industrie und dergl., die nicht betretbar sind und höchstens 100 kg Tragfähigkeit 
sowie nicht mehr als 0,7 qm Schachtquerschnitt haben, bedürfen, soweit nicht nach 
vorstehenden Bestimmungen feuerfeste oder feuersichere Wände überhaupt entbehrlich 
sind, nur feuersicherer Schachtwände, und es können in unbedenklichen Fällen auch von 
dieser Vorschrift Ausnahmen im Rahmen der allgemeinen baupolizeilichen Vorschriften 
zugelassen werden. 
§ 5. 
Abdeckung der Fahrschächte. 
Von feuerfesten oder feuersicheren Wänden unschlossene Fahrschächte, in denen die 
Förderung bis zum Dachgeschosse geht, sollen an ihrem oberen Ende mit einer festen, 
feuersicheren Abdeckung versehen werden. Von der feuersicheren Beschaffenheit der Ab- 
deckung kann jedoch abgesehen werden, wenn in den durch den Fahrstuhl verbundenen 
Geschofsen keine feuergefährlichen Gegenstände lagern und die Schachtwände sowie ein 
in der Abdeckung anzubringendes Entlüftungsrohr mindestens 0,2 m über Dach geführt 
werden. Glasabdeckungen sind mittels Drahtgitter zu unterfangen. 
Von feuerfesten oder feuersicheren Wänden umschlossene Fahrschächte, in denen die 
Förderung nicht bis zum Dachgeschosse geht, sollen an ihrem oberen Ende stets feuer- 
sicher abgeschlossen werden. 
Fahrschächte, deren obere Mündung im Freien oder in Räumen liegt, die von 
Menschen betreten werden, sollen mit Deckel= oder Klappenverschlüssen, die vom Fahr-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.