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2. Aufzüge, die im Innern von Gebäuden übereinander gelegene Galerien ver-
binden;
3. Aufzüge, die nur zwei unmittelbar aufeinander folgende Geschosse oder nur
Kellergeschosse mit dem Erdgeschoß verbinden, wenn in den durch den Fahr-
stuhl verbundenen Geschossen keine feuergefährlichen Gegenstände lagern;
4. Gichtaufzüge in allen Arten von Betrieben;
5. Aufzüge in Gebäuden mit ungeschalten und unverputzten Zwischendecken, die
an und für sich der Übertragung eines Feuers keinen Widerstand leisten.
Kleine Aufzüge, d. h. Warenaufzüge für Speisen, Akten, kleine Erzeugnisse der
Industrie und dergl., die nicht betretbar sind und höchstens 100 kg Tragfähigkeit
sowie nicht mehr als 0,7 qm Schachtquerschnitt haben, bedürfen, soweit nicht nach
vorstehenden Bestimmungen feuerfeste oder feuersichere Wände überhaupt entbehrlich
sind, nur feuersicherer Schachtwände, und es können in unbedenklichen Fällen auch von
dieser Vorschrift Ausnahmen im Rahmen der allgemeinen baupolizeilichen Vorschriften
zugelassen werden.
§ 5.
Abdeckung der Fahrschächte.
Von feuerfesten oder feuersicheren Wänden unschlossene Fahrschächte, in denen die
Förderung bis zum Dachgeschosse geht, sollen an ihrem oberen Ende mit einer festen,
feuersicheren Abdeckung versehen werden. Von der feuersicheren Beschaffenheit der Ab-
deckung kann jedoch abgesehen werden, wenn in den durch den Fahrstuhl verbundenen
Geschofsen keine feuergefährlichen Gegenstände lagern und die Schachtwände sowie ein
in der Abdeckung anzubringendes Entlüftungsrohr mindestens 0,2 m über Dach geführt
werden. Glasabdeckungen sind mittels Drahtgitter zu unterfangen.
Von feuerfesten oder feuersicheren Wänden umschlossene Fahrschächte, in denen die
Förderung nicht bis zum Dachgeschosse geht, sollen an ihrem oberen Ende stets feuer-
sicher abgeschlossen werden.
Fahrschächte, deren obere Mündung im Freien oder in Räumen liegt, die von
Menschen betreten werden, sollen mit Deckel= oder Klappenverschlüssen, die vom Fahr-