Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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Verschlußtüren am Fahrkorbe sind nicht erforderlich, wenn die Schachtwände an 
den Zugangsseiten des Fahrkorbes in voller Geschoßhöhe durchgeführt, völlig glatt und 
nicht mehr als 4 em vom Fahrkorb entfernt sind. Drahtwände von nicht mehr als 
2 cm Maschenweite gelten als glatte Wände. 
§ 19. 
Lärmvorrichtung. 
In jedem Fahrkorbe, von dem aus nicht in allen seinen Stellungen eine Ver- 
ständigung möglich ist, muß eine außerhalb des Schachtes hörbare Signalvorrichtung 
so angebracht sein, daß sie von den Fahrenden betätigt werden kann. Im Innern 
des Fahrkorbes ist ein deutlicher Hinweis auf diese Einrichtung anzuschlagen. 
8 20. 
Bezeichnung des Fahrstuhls. 
An der Außenseite jeder Fahrschachttüre und im Innern des Fahrkorbes muß 
sich ein Schild befinden, das in deutlich lesbarer Schrift das Wort „Personenaufzug“ 
bezw. „Warenaufzug mit Führerbegleitung“ sowie die einschließlich des Gewichtes des 
Führers zulässige Belastung in Kilogramm, die Zahl der Personen, die gleichzeitig 
befördert werden dürfen, und die Vorschrift, daß der Fahrstuhl nur in Begleitung 
eines Führers benutzt werden darf, enthält (vergl. Ausnahme in § 32 Abs. 3). Als 
Gewicht einer Person sind 75 kg anzunehmen. 
8 21. 
Ausnahmen. 
Bremsfahrstühle in kleinen Getreidemühlen können auch dann, wenn auf ihnen 
ein Führer mitfahren darf, wie Warenfahrstühle eingerichtet werden mit der Maßgabe, 
daß mindestens die Verschlüsse der untersten und der obersten Ladestelle (Endladestellen) 
von der Fahrkorbbewegung abhängig sein müssen. In Zwischengeschossen sind die 
Ladeöffnungen wenigstens mit Schranken und Warnungstafeln zu versehen, die das 
Offnen der Schranken verbieten, wenn nicht der Fahrkorb vor der Ladeöffnung hält.
	        
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