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C. Paternoster-Aufzüge für Personen.
§ 29.
Auf Paternosteraufzüge für Personen finden wegen ihrer besonderen Bauart die
vorstehenden Bestimmungen für Personenaufzüge im allgemeinen keine Anwendung.
Paternosterwerke dürfen nur dort verwendet werden, wo eine Feuerübertragung durch
die Zugangsöffnungen von einem Stock zum andern nicht wohl zu befürchten ist. Bei
ihrer Einrichtung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
1. Die Fahrkörbe der Paternosterwerke für Personenbeförderung dürfen höchstens
zur Aufnahme von zwei Personen eingerichtet werden; sie dürfen nur an der
Zugangsseite offen sein, die übrigen drei Seiten müssen dichte Wandungen
haben. Die Decke der Fahrkörbe ist entweder nach der Zugangsseite hin soweit
als möglich auszuschneiden, um das Betreten der Decke an Stelle des Fußbodens
zu verhindern, oder es sind Schutzwände für die Räume zwischen zwei aufeinander
folgenden Zellen anzubringen. In letzterem Falle muß die Decke so eingerichtet
werden, daß das Schmieren der Führungen vom Fahrkorb aus möglich ist.
2. Die lichte Höhe eines Korbes darf nicht unter 2,0 m, die Grundfläche für
jede zuzulassende Person nicht unter 0,75X0,75 m betragen. Die Breite
der Zugänge muß der der Fahrkörbe entsprechen.
3. Die Geschwindigkeit der Fahrkörbe darf 0,25 m in der Sekunde nicht über-
schreiten. Am Triebwerke muß eine Vorrichtung vorhanden sein, die eine
Steigerung der Geschwindigkeit über dieses Maß verhindert.
4. Im vorderen Teile des Fußbodens jedes Fahrkorbes und im Fußboden der
einzelnen Zugangsöffnungen an der Auffahrtsseite sind in ganzer Breite des
Fahrkorbes Schutzklappen (nach oben bewegliche Klappen) von etwa 20 cm
Tiefe anzubringen, deren Abstand voneinander höchstens 4 cm betragen darf.
Zwischen der Vorderkante des Fahrkorbes und der Schachtwand darf ein Ab-
stand von höchstens 25 cm eingehalten werden. Die Schachtwände müssen an
den Zugangsseiten glatt und ohne vorspringende Teile ausgeführt werden.
Drahtwände von nicht mehr als 2 cm Maschenweite gelten als glatte Wände.