Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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C. Paternoster-Aufzüge für Personen. 
§ 29. 
Auf Paternosteraufzüge für Personen finden wegen ihrer besonderen Bauart die 
vorstehenden Bestimmungen für Personenaufzüge im allgemeinen keine Anwendung. 
Paternosterwerke dürfen nur dort verwendet werden, wo eine Feuerübertragung durch 
die Zugangsöffnungen von einem Stock zum andern nicht wohl zu befürchten ist. Bei 
ihrer Einrichtung sind folgende Vorschriften einzuhalten: 
1. Die Fahrkörbe der Paternosterwerke für Personenbeförderung dürfen höchstens 
zur Aufnahme von zwei Personen eingerichtet werden; sie dürfen nur an der 
Zugangsseite offen sein, die übrigen drei Seiten müssen dichte Wandungen 
haben. Die Decke der Fahrkörbe ist entweder nach der Zugangsseite hin soweit 
als möglich auszuschneiden, um das Betreten der Decke an Stelle des Fußbodens 
zu verhindern, oder es sind Schutzwände für die Räume zwischen zwei aufeinander 
folgenden Zellen anzubringen. In letzterem Falle muß die Decke so eingerichtet 
werden, daß das Schmieren der Führungen vom Fahrkorb aus möglich ist. 
2. Die lichte Höhe eines Korbes darf nicht unter 2,0 m, die Grundfläche für 
jede zuzulassende Person nicht unter 0,75X0,75 m betragen. Die Breite 
der Zugänge muß der der Fahrkörbe entsprechen. 
3. Die Geschwindigkeit der Fahrkörbe darf 0,25 m in der Sekunde nicht über- 
schreiten. Am Triebwerke muß eine Vorrichtung vorhanden sein, die eine 
Steigerung der Geschwindigkeit über dieses Maß verhindert. 
4. Im vorderen Teile des Fußbodens jedes Fahrkorbes und im Fußboden der 
einzelnen Zugangsöffnungen an der Auffahrtsseite sind in ganzer Breite des 
Fahrkorbes Schutzklappen (nach oben bewegliche Klappen) von etwa 20 cm 
Tiefe anzubringen, deren Abstand voneinander höchstens 4 cm betragen darf. 
Zwischen der Vorderkante des Fahrkorbes und der Schachtwand darf ein Ab- 
stand von höchstens 25 cm eingehalten werden. Die Schachtwände müssen an 
den Zugangsseiten glatt und ohne vorspringende Teile ausgeführt werden. 
Drahtwände von nicht mehr als 2 cm Maschenweite gelten als glatte Wände.
	        
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